Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/8: Neuregelung der Leistungspflicht ärztlicher komplementärmedizinischer Leistungen zu Lasten der OKP; Teilrevision der KVV sowie der KLV · 8 Seiten

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bisherigen Fachrichtungen, Ausschlüsse von einzelnen Leistungen dieser Fachrichtungen von der Leistungspflicht (falls diese die WZW-Kriterien nicht erfüllen) und die Prüfung von Leistungen in weiteren Fachrichtungen möglich.

Unter diesen neuen Rahmenbedingungen soll der Status der Leistungen der ärztlichen Komplementärmedizin den übrigen ärztlichen Leistungen angeglichen werden, indem die einschränkenden Bestimmungen in Anhang 1 KLV (Befristung und Auflage der Evaluation) gestrichen werden. Die ELGK, die das EDI in der Bezeichnung der Leistungen berät, hat die mit der Arbeitsgruppe erstellten Grundlagen (Prozesse und Kriterien) genehmigt und empfiehlt die Unterstellung der ärztlichen Komplementärmedizin unter das Vertrauensprinzip.

3.3. Kostenfolgen

Im Jahr 2005 hat das EDI in der Medienmitteilung zur Aussetzung der Leistungspflicht ab 1. Juli 2005 die Gesamtkosten der ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen auf CHF 60-80 Mio pro Jahr beziffert (ohne Angaben, welchen Anteil die Akupunktur, für welche die Leistungspflicht weiterhin galt, ausmachte), während frühere Schätzungen von einem Kostenvolumen von CHF 30 Mio pro Jahr ausgingen. Der letzte Versuch, die Kostenfolgen eines Ein- bzw. Ausschlusses der ärztlichen Komplementärmedizin in die bzw. von der Leistungspflicht zu beziffern, erfolgte im Jahr 2010 und kam zu keinen schlüssigen Ergebnissen. Die Antragsteller machten anhand von Studien aus der Schweiz geltend, dass Ärztinnen und Ärzte, die sowohl komplementärmedizinische als auch konventionelle Leistungen anbieten, im Mittel tiefere Kosten generieren, als Ärztinnen und Ärzte, die ausschliesslich konventionelle Leistungen durchführen. Demgegenüber machten unabhängige Reviewer darauf aufmerksam, dass mangels detaillierten Angaben über den Case Mix in den verglichenen Praxen keine Aussagen über die Wirtschaftlichkeit möglich seien und dass für eine Abschätzung der Kostenfolgen bekannt sein müsste, in welchem Ausmass komplementärmedizinische ärztliche Leistungen zusätzlich bzw. anstatt konventionlelle Leistungen in Anspruch genommen würden. Die Ermittlung der Kostenfolgen wäre eine der Fragestellung der Evaluation gewesen, die sich aber im vorgegebenen Rahmen (verfügbare Daten, Ressourcen) als nicht beantwortbar erwies.

10 bzw. 5 Jahre später ist die Ausgangslage eine andere. Da die Fähigkeitsausweise des Schweizerischen Instituts für Weiter- und Fortbildung (SIWF) einen Facharzttitel für den Erwerb der komplementärmedizinischen Fähigkeitsausweise voraussetzen, wird die ärztliche Komplementärmedizin in den meisten Praxen in Kombination mit konventionellen Leistungen erbracht (integrativer Ansatz). Die Anzahl der Erteilung von Fähigkeitsausweisen ist stark zurückgegangen und viele Ausweisinhaber werden in den kommenden Jahren in den Ruhestand treten, so dass von einem abnehmenden Angebot auszugehen ist.

Der Wechsel des Status von ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen von der befristeten zur unbefristeten Leistungspflicht ohne Auflage der Evaluation hat keine Kostenfolgen. Ein mögliches Alternativ-Szenario, die Beendigung der Leistungspflicht, würde zu einer teilweisen Verlagerung zur Zusatzversicherung bzw. in den Selbstzahler-Bereich führen, allerdings nicht in der vor 10 Jahren bezifferten Höhe (weniger Anbieter; Ersatz der komplementären durch konventionelle Leistungen bei denjenigen Patienten, die über keine Zusatzversicherung verfügen und die zusätzliche Kosten nicht tragen können). Die im Hinblick auf die Überprüfung von ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen geschaffenen Dispositionen werden es umgekehrt erlauben, als konventionelle Leistungen abgerechnete, aber möglicherweise der Komplementärmedizin zuzuordnende Leistungen einer Prüfung zuzuführen und - bei Ausschluss aufgrund der Nichterfüllung der WZW-Kriterien - im Grenzbereich zwischen konventioneller und komplementärer Medizin Kostensenkungen zu bewirken.

Vorerst nicht abschätzbar, aber von den vorgeschlagenen KVV- und KLV-Anpassungen nicht direkt betroffen, sind künftige Kostenentwicklungen im Bereich der komplementärmedizinischen Arzneimittel. Die Aufnahme dieser Arzneimittel in die Spezialitätenliste (SL) und die Festsetzung des SL-Preises