Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten

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sie nach Freigabe durch die Inhaberin oder den Inhaber mittels der E-ID elektronisch übermittelt. Wird das Portal später erneut besucht, identifiziert und authentifiziert sich der Inhaber oder die Inhaberin mit der E-ID. Die einmal registrierte E-ID wird wiedererkannt und gewährleistet eine verlässliche Anmeldung. Die E-ID ist also eine der Grundlagen für die sichere Nutzung von Online-Diensten.

Es werden drei Sicherheitsniveaus unterschieden, wie sie auch die EU für die E-ID ihrer Mitgliedsländer und die USA für Vertrauensdienste vorsehen. Der Bund seinerseits stellt den IdP via eine elektronische Schnittstelle die staatlich geführten Personenidentifizierungsdaten zur Verfügung (z. B. E-ID-Registrierungsnummer, Name, Vornamen usw.). Die erste Übermittlung der Daten an einen IdP oder eine Betreiberin eines E-ID-verwendenden Dienstes erfordert die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person (vgl. Art. 6 und 17 Abs. 1 Bst. f des Vorentwurfs, VE). Der tägliche Gebrauch der E-ID erfolgt aber ohne weiteren Rückgriff auf die Infrastruktur des Bundes.

Die Einhaltung der vorgegebenen Prozesse und technischen Standards durch die IdP wird durch eine Anerkennungsstelle für Identitätsdienstleister (Anerkennungsstelle, Verwaltungseinheit des Bundes, Art. 21 VE) regelmässig überprüft (Art. 4 und Art. 11 f. VE). Bei erfolgreicher Prüfung wird die Anerkennung erteilt oder verlängert. Details zu den einzuhaltenden Prozessen und Standards werden auf Verordnungs- und allenfalls Weisungsebene geregelt und sind auf die bestehenden Regelungen im Bereich der elektronischen Signaturen2 und Zustellplattformen abgestimmt, so dass für anerkannte IdP Synergien bei den verlangten Zertifizierungen entstehen. Das Anerkennungsverfahren für E-ID-Systeme ist ähnlich demjenigen für Plattformen für die sichere Zustellung im Bereich elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Es wird eine Liste der anerkannten IdP und ihrer anerkannten E-ID-Systeme veröffentlicht (Art. 22 VE).

1.2.4 Ausstellung der E-ID

Eine E-ID wird in der Regel nach Vorsprache bei einem IdP ausgestellt. Die Registrierung beinhaltet eine Identifizierung, die je nach Sicherheitsniveau mittels elektronischer Medien oder anlässlich einer persönlichen Vorsprache durchgeführt wird. Der Registrierungsvorgang erfolgt in mehreren Schritten (vgl. Art. 6 und Art. 17 Abs. 1 Bst. b VE):

1. Wer eine E-ID will, beantragt deren Ausstellung bei einem IdP. Je nach Sicherheitsni-

veau ist dafür die persönliche Vorsprache oder eine gleichwertige virtuelle Präsenz (z. B. Videoidentifikation) nötig.

2. Der IdP überprüft den vorgelegten Ausweis (Pass, IDK oder Ausländerausweis) und

macht bei der Schweizerischen Stelle für elektronische Identität (Identitätsstelle) elektronisch eine Anfrage, um die Angaben des Ausweises bestätigen zu lassen.

3. Die Identitätsstelle vergleicht die vom IdP übermittelten Daten des Ausweises mit den in

den Personenregistern des Bundes gespeicherten Personenidentifizierungsdaten.

4. Die antragsstellende Person erklärt sich einverstanden, dass ihre Personenidentifizie-

rungsdaten einer E-ID-Registrierungsnummer zugeordnet werden und beides an den IdP übermittelt wird.

5. Die Identitätsstelle übermittelt die E-ID-Registrierungsnummer mit den bestätigten Daten

dem IdP.

2 Vgl. Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur, Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES, SR 943.03