Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten

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munalen Einwohnerregister, das elektronische Zivilstandsregister (Infostar) und das Zentralregister der zentralen Ausgleichsstelle der AHV (ZAS-UPI5) erwähnt. UPI ist das zentrale Versichertenregister der AHV für die Personenidentifikation bei der Zuordnung und der Verwaltung der AHV-Nummer (AHVN13). Weiter enthält das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) Personenidentifizierungsdaten für Schweizerinnen und Schweizer und dient als Basis für die Ausstellung von Ausweisen (Identitätskarte und Schweizer Pass). Ausländerausweise werden hingegen aufgrund der Daten des Zentralen Migrationssystems (ZEMIS) ausgestellt.

Das Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 (RHG, SR 431.02) bestimmt die AHV-Nummer (AHVN13) als einzigen und eindeutigen Personenidentifikator in den von der Volkszählung betroffenen Registern. Zu diesen Registern zählen die Personenregister des Bundes sowie die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister. Der Bund hat keinen Zugriff auf die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister und kann dadurch keine Wohnsitze und -adressen bestätigen.

Staatliche Register

mit Personenidentifi-

zierungsdaten

Infostar ISA ZEMIS ZAS-UPI

Verhältnis des Personenidentifikators AHVN13 zur E-ID-Registrierungsnummer

Die AHVN13 ist eine eindeutige Personenidentifikationsnummer, die allerdings gemäss heutiger Praxis nur in Teilbereichen eingesetzt werden kann, sofern dafür die formalgesetzlichen Grundlagen bestehen. Die Möglichkeit, die AHVN13 systematisch zu verwenden, birgt das Risiko der Vernetzung von Personendatensätzen zwischen einzelnen Systemen. Daher ist die systematische Verwendung der AHVN13 nur unter den Voraussetzungen der Artikel 50d und Artikel 50e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zulässig. In Artikel 50a AHVG wird geregelt, an welche Stellen in Abweichung von Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)7 Daten, insbesondere die Versichertennummer (AHVN13), bekanntgegeben werden dürfen. Gemäss Artikel 50e AHVG ist eine systematische Verwendung der AHVN13 nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und wenn der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind.

Institutionen ohne Behördencharakter, denen gesetzlich die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen wurde, sollen gemäss Bundesratsbeschluss zur Verwendung der AHVN13 befugt sein, sofern eine spezialgesetzliche Grundlage dies vorsieht. Im Verkehr des Bürgers

5UPI ist das Akronym für «Unique Person Identification»

6 SR 831.10

7 SR 830.1