Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten

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leistungen der IdP beschränken, wobei durch Vereinfachung der Prozesse auch Einsparungen realisierbar sind.

Mit Blick auf die verschiedenen im Ausland realisierten Lösungen und deren aktuelle Verwendung besteht auch ein gewisses Risiko, dass die vorgeschlagene Lösung, trotz aller Abklärungen und positiven Rückmeldungen sich am Markt nicht durchsetzt. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben. Beim vorliegenden Konzept wurde den Erfahrungen im Ausland Rechnung getragen und versucht, aus den dortigen Fehlern die richtigen Schlüsse zu ziehen, letztendlich werden aber die Nutzer und der Markt darüber entscheiden, ob sich dieses Vorhaben durchsetzt.

2.1.2 Bemerkung zum öffentlichen Beschaffungswesen

Behörden als Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten

Behörden, die einen E-ID-verwendenden Dienst anbieten sind Betreiberinnen eines E-IDverwendenden Dienstes nach diesem Gesetz und müssen mit mindestens einem IdP eine Vereinbarung über die Verwendung eines E-ID-Systems abschliessen.

Die Identifizierungsleistungen werden für eine E-Government Anwendung benötigt, die in Ausführung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse betrieben wird. Die Behörde ist eine Stelle, die dem öffentlichen Beschaffungsrecht untersteht. Identitätsdienstleistungen sind Informatikleistungen, die dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen. Mit diesem Gesetz wird ein Markt für die Leistung geschaffen und sie wird gegen Geld (Steuergelder) erbracht.

Für die Leistungen, des IdP ist also ein Beschaffungsverfahren gemäss den anwendbaren Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens (Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB, SR 172.056.1 oder kantonales Recht) durchzuführen, es sei denn, der Bundesrat bezeichne eine Verwaltungseinheit, die ein E-ID-System für die Bedürfnisse der Behörden betreibt (Art. 13 VE).

Anbieter von Identitätsdienstleistungen

Die Anerkennung von IdP hingegen ist kein Beschaffungsvorgang, sondern ein wirtschaftspolizeilicher Akt der Kundenschutz bringt. Diese wirtschaftspolizeiliche Regelung stützt sich auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung (vgl. Ziff. 4.1).

Die Anerkennung bewirkt keine wirtschaftspolitische Steuerung: die Anzahl erteilter Anerkennungen ist nicht limitiert und anerkannte IdP geniessen keine Exklusivitätsrechte. Nicht anerkannte IdP können elektronische Identifizierungseinheiten herausgeben, diese sind aber keine E-ID im Sinne des vorliegenden Gesetzes. Eine Anerkennung wird erteilt und erneuert, solange die Anerkennungsvoraussetzungen (Art. 4 VE) erfüllt werden und die technischen und organisatorischen Vorgaben eingehalten sind.

2.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Auf Kantons- und Gemeindeebene ist eine grosse Anzahl E-Government-Lösungen im Einsatz. Die Prozesse bei der Identifizierung und Authentifizierung, um Zugang zu diesen Systemen zu erhalten, werden durch die Anwendung der E-ID erheblich vereinfacht. Heute ist beispielsweise im Kanton Bern die elektronische Erfassung der Steuererklärung zwar mög-