Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Anpassung BBV
Finanzierung über die HFSV bestehen bleibe, werde es für Arbeitgeber attraktiver HF Ausbildungen zu berücksichtigen anstatt Vorbereitungskurse zu finanzieren.
VSP und PBS fordern, dass die Subventionierung nicht nur selbst getragene Kosten betreffen dürfe.
Bst. e
BCH findet, dass das Risiko eines Abbruchs aus wichtigen Gründen oder das nicht Bestehen einer Zwischenprüfung nicht genügend berücksichtigt ist. Dieses Risiko habe insbesondere auf Personen, die eine Weiterbildung nötig hätten, eine abschreckende Wirkung.
VSP und PBS fordern, dass geklärt werden soll, wie mit Personen umgegangen wird, die an Modulprüfungen scheitern. Gleichbehandlung mit HF sei die Devise.
Trägerschaften und weitere interessierte Kreise
Bst. a
VSEI, GSGI sowie diverse Kantonalverbände des VSEI (VThEI, VBLEI, KZEI, VZEI, AVIE) finden,
dass in Analogie zur – nicht vergleichbaren – HFSV der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Kursbesuchs in der Schweiz liegen sollte. Die Lösung sei für Grenzgänger unbefriedigend. Gemäss VSE soll auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung abgestellt werden.
INSOS weist darauf hin, dass sich Absolventinnen und Absolventen von Vorbereitungskursen nur wegen der finanziellen Unterstützung für die Prüfung anmelden und nicht das Ziel verfolgen, diese zu bestehen. Arbeitsagogik weist darauf hin, dass nur ein Bruchteil der Personen, die einen Vorbereitungskurs besuchen, die eidgenössische Prüfung absolviert. Die Subventionierung unabhängig des
Prüfungserfolgs bilde einen Anreiz, sich zur Prüfung anzumelden. Es sei deshalb zu regeln, dass der Anspruch nur bestehe, wenn jemand die Prüfung besteht wegen Nichterscheinen etc.
OdASanté sieht Probleme für Arbeitgeber in Grenznähe, da Grenzgänger von der Subventionierung ausgeschlossen sind. H+ äussert sich ähnlich. Auch SBK/ASI befürchtet, dass sich Grenzgänger ohne Subventionierung in ihrem Wohnland weiterbilden würden. Es sei von Sitz des Arbeitgebers auszugehen.
GLEC findet, dass der Wohnsitz seit Beginn des vorbereitenden Kurses in der Schweiz liegen sollte, um Ausbildungstourismus zu vermeiden. ASOEC findet, es sollen lediglich Personen beitragsberechtigt sein, die ihren Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in der Schweiz haben.
Kfmv fordert, die Beitragsberechtigung sei aus Bildungsanbietersicht auch auf Grenzgänger auszuweiten.
Hotelleriesuisse und HotelGastro weisen darauf hin, dass Auslandaufenthalte im Gastgewerbe üblich seien, es sei deshalb auf den Kursbeginn abzustellen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Anforderung in Art. 66e anders sei.
Suissetec fordert, der Wohnsitz sei zwingend auch auf Liechtenstein auszudehnen.
LMT möchte auch Personen mit einer Stelle in der Schweiz berücksichtigen.
USPI möchte die Auslandschweizer berücksichtigen. Die Gesuchstellung könnte vom Arbeitgeber übernommen werden.
IN möchte die Grenzgänger berücksichtigen, der Arbeits- oder Dienstort sei zu berücksichtigen.
VSSM findet, der Wohnsitz solle nicht nur zum Zeitpunkt der Prüfung sondern über die ganze Vorbereitungszeit in der Schweiz liegen.
KBB findet, dass die Beitragsberechtigten zu Beginn der Ausbildung einen stipendienrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben sollten.
FER sieht ein Risiko von Bildungstourismus. Die Regelung sei zu vage, es sei auszuführen, wie der Wohnort überprüft werde. Es solle analog zur HFSV verfahren werden. Auch FVE befürchtet Bildungstourismus. Beitragsempfänger sollen mindestens während der halben Ausbildungszeit ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben.
cp fordert eine Lösung von im Ausland lebenden Schweizern. Hier sei das Gesuch von der Firma zu stellen. Ähnliches solle für andere Grenzgänger gelten.
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