Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 75 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung Anpassung BBV
Bst. e
Der SGV weist darauf hin, dass Modulabschlüsse nicht als Auszahlungstatbestand berücksichtigt werden. Wer an einer Prüfung für ein vorbereitendes Modul scheitert hat keinen Anspruch auf Beiträge des Bundes. Dies sei eine krasse Diskriminierung der Berufsbildung gegenüber dem akademischen Bereich. Der Bund habe die Einführung von Zulassungsmodulen gefördert, da diese die Prüfungsorganisation erleichterten und den Bund, der sich an der Prüfungsdurchführung finanziell beteilige, entlasten. Bst. e sei deshalb umzuformulieren: „eine eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung absolviert wurde, resp. die dafür notwendigen Module gemäss Prüfungsordnung abgeschlossen hat; …“
Gesamtschweizerisch koordinierende Gremien und Organisationen
Bst. a
Die SBBK beantragt die Definition des Wohnsitzes in Analogie zum stipendienrechtlichen Wohnsitz nach HFSV und vermisst zudem Aussagen darüber, wie der Wohnsitz überprüft wird.
Die EDK fordert, die Definition des Wohnsitzes sei in der BBV zu regeln. Es seien verschiedene Varianten zu prüfen: zivilrechtlich, stipendienrechtlich, steuerrechtlich. Die EDK erwähnt Probleme wie Ausbildungstourismus und die Situation in Grenzkantonen, die für die wichtigen Fachkräfte aus dem Ausland Bildung bereitstellen müssen. Der Arbeitsort könnte hier als Kriterium dienen.
Dualstark fordert, eine Ausweitung auf Grenzgänger mit Arbeitgeber in der Schweiz sei zu prüfen.
Kalaidos und edu-suisse fordern, dass eine Lösung für Grenzgänger mit Arbeitgeber in der Schweiz gefunden werde.
Die Stellungnahmen zum Wohnsitz betreffen auch Art. 66e Abs. 1 Bst. a.
Kalaidos und edu-suisse begrüssen die Tatsache, dass die Beitragszahlung nicht vom Prüfungserfolg abhängig gemacht wird.
Bst. b
Die SBBK möchte geklärt haben, welcher Beitragsanspruch besteht, wenn ein mehrjähriger Kurs zum Zeitpunkt, in dem er abgeschlossen wird, nicht mehr auf der Liste der vorbereitenden Kurse aufgeführt ist. Ähnlich äussert sich die EDK.
Die SBBK und die EDK vermissen eine Regelung zu vorbereitenden Kursen, die sowohl auf eine BP wie auch auf eine darauf aufbauende HFP vorbereiten. Es solle klargestellt werden, dass sich die Subventionierung nur auf jene vorbereitenden Kurse bezieht, die sich direkt auf die BP bzw. HFP beziehen.
Die SBBK und die EDK fordern, dass verhindert werden soll, dass – sofern ein Vorbereitungskurs in den Bildungsgang einer höheren Fachschule integriert ist – eine Doppelfinanzierung über den Bund und die HFSV erfolgt. Dazu dürfen keine vorbereitenden Kurse auf die Liste der vorbereitenden Kurse aufgenommen werden, die im Rahmen eines HF-Bildungsgangs stattfinden. Es sei ein entsprechendes Monitoring aufzubauen.
Die Stellungnahmen zu Bst. b betreffen auch Art. 66e Abs. 1 Bst. c.
CDEMTN weist darauf hin, dass in den modularen Systemen der Landwirtschaft die vorgesehene Dauer von sieben Jahren zu kurz bemessen ist und auf 8 Jahre verlängert werden soll.
Bemerkung betrifft auch Art. 66d Abs. 1 Bst. b (sieben Jahre)
Bst. d
SBBK und EDK weisen darauf hin, dass bei 30% der Teilnehmenden der Arbeitgeber die Kurskosten komplett und bei 58% teilweise übernimmt. Die Kantone würden zudem die Möglichkeit von Darlehen zur Vorfinanzierung ins Auge fassen. Sie beantragen eine Zession (an Arbeitgeber oder weitere Darlehensgeber) im Erlass vorzusehen.
SBBK und EDK gehen davon aus, dass die Verwendung der Beiträge zum Zweck von wirtschaftlichen Vorteilen gemäss SuG untersagt sei.
VSP und PBS warnen davor, dass diese Regelung die Arbeitgeber verdränge, u.a., weil sie die Administration verkompliziere. Letztlich werde so die Situation der Teilnehmenden verschlechtert. Da die
316-01832 \ COO.2101.108.5.1754958 18/75