Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Anpassung BBV
Art. 66d Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der
eidgenössischen höheren Fachprüfung
1 Der Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst:
a. Angaben zur antragstellenden Person;
b. eine schriftliche Verpflichtung gegenüber dem SBFI:
1. die angestrebte eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung zu absolvieren, und
2. innerhalb von längstens fünf Jahren nach dem ersten Antrag die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beizubringen;
c. die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Bestätigungen der anrechenbaren Kursgebühren;
d. den Nachweis, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung keine direkte Bundessteuer leisten musste.
2 Es können mehrere Anträge auf Teilbeiträge gestellt werden. Allfällige Restbeiträge können nach Erhalt der Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beantragt werden.
Kantone
Abs. 1 Bst. b
Der Kanton UR führt mit Verweis auf die Bäuerinnenschule aus, dass die Frist auf sieben Jahre zu erhöhen ist – die Module dieser Ausbildung seien sechs Jahre ab Bestehen der Lernzielkontrolle gültig. Das Modell der Überbrückungsfinanzierung sei in der Landwirtschaft sehr wichtig, weil eine Finanzierung über den Arbeitgeber nicht vorkomme.
Abs. 1 Bst. d
Die Kantone NW, AG, LU, VD, NE, AR, BL, SZ, OW, ZG, VS und BS finden das Kriterium zwar einfach aber streng. Sie fordern, das Kriterium anzupassen, um Paare nicht zu benachteiligen. NE erwähnt auch die finanziell von ihren Ehepartnern abhängigen Frauen.
Auch FR, GR und GE äussern sich ähnlich. GR führt ins Feld, dass das Kriterium den Zivilstand nicht ausreichend berücksichtigt.
SO fordert eine Erhöhung der Grenze des steuerbaren Einkommens, um die höhere Berufsbildung langfristig zu fördern. Auch BE spricht sich für einen höheren Steuerbetrag bzw. ein höheres steuerbares Einkommen gemäss Bundessteuer aus. UR findet die Grenze zu tief.
TG verweist darauf, dass die aktuelle Einkommenssituation (und nicht eine vergangenheitsbezogene Veranlagung) ausschlaggebend sein sollte.
Der Kanton TI weist darauf hin, dass komplexe Faktoren zu einer „Bundessteuer gleich Null“ führen können und dass diese Faktoren unter Umständen einige Verzerrungen bewirken könnten. TI weist auf die Heiratsstrafe hin.
Die Stellungnahmen zu Bst. d betreffen auch Art. 66e Abs. 1 Bst. f.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Abs. 1 Bst. d
Die FDP befürchtet, dass die Bestimmungen zur direkten Bundessteuer Alleinstehende ohne Kinder von der Härtefallregelung ausschliessen würden.
Auch die BDP betrachtet die Härtefallregelung kritisch, da diese eine Benachteiligung der Absolvierenden von Ausbildungsgängen in der Naturheilpraktik und Komplementärtherapie zur Folge hätte. Die BDP empfiehlt, das steuerbare Einkommen von nicht mehr als 50‘000 Franken als Bemessungsgrundlage zu definieren.
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