Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Anpassung BBV
Art. 66c Beitragsvoraussetzungen
Das SBFI richtet Beiträge aus, wenn:
a. die Absolventin oder der Absolvent zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung den Wohnsitz in der Schweiz hat;
b. der absolvierte vorbereitende Kurs:
1. im Jahr des Kursbesuchs auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Artikel 66g verzeichnet war, und
2. nicht länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung begonnen hat;
c. die anrechenbaren Kursgebühren insgesamt 1000 Franken übersteigen;
d. eine Bestätigung der von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegt und diese nicht bereits im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags eingereicht wurde;
e. eine eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung absolviert wurde;
f. das Gesuch innerhalb von 5 Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung eingereicht wird.
Kantone
Bst. a
Die Kantone FR, SO, NW, LU, GE, BE, SG, AR, BL, SZ, OW, UR, ZG, VS und BS beantragen die Definition des Wohnsitzes in Analogie zum stipendienrechtlichen Wohnsitz nach HFSV. Ähnlich äussern sich AG, SH, LU, NE und GE die auf die Gefahr eines Ausbildungstourismus hinweisen. ZH fordert, es soll auf einen stipendienrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz zu Beginn des Vorbereitungskurses abgestellt werden.
LU, VD, GE, ZH, AR, BL, SZ, OW, UR, ZG, VS und BS vermissen zudem Aussagen darüber, wie der Wohnsitz überprüft wird.
TG weist darauf hin, dass zur Vermeidung von Ausbildungstourismus eine Mindestdauer des Aufenthalts in der Schweiz definiert werden könnte. Gleichzeitig stelle sich die Frage, ob der Bezügerkreis nicht auch auf Grenzgänger, die seit Jahren in der Schweiz besteuert werden, erweitert werden sollte. Der Wohnsitz sollte schon bei Prüfungsanmeldung in der Schweiz liegen.
Der Kanton TI möchte den Bezügerkreis ausweiten auf Grenzgänger, deren Arbeitgeber in der
Schweiz besteuert wird. Um Missbrauch zu vermeiden sei zudem während der ganzen Dauer der Vorbereitung auf die Prüfung ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Tessin vorzuschreiben. Ohne eine derartige Regelung sei im Tessin mit weiteren Spannungen auf dem Arbeitsmarkt zu rechnen. GL fordert eine einheitliche Definition des Wohnsitzes (Verweise auch auf Art. 66b und 66e). Gesuchsteller sollen während des gesamten Kursbesuches ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Dies soll mit einer Wohnsitzbestätigung nachgewiesen werden.
Die Stellungnahmen zum Wohnsitz betreffen auch Art. 66e Abs. 1 Bst. a.
Bst. b
Die Kantone FR, SO, NW, AG, LU, AI, VD, BE, GE, ZH, NE, AR, BL, SZ, OW, UR, ZG, VS und BS möchten geklärt haben, welcher Beitragsanspruch besteht, wenn ein mehrjähriger Kurs zum Zeitpunkt, in dem er abgeschlossen wird, nicht mehr auf der Liste der vorbereitenden Kurse aufgeführt ist. TI weist darauf hin, dass Module u.U. nicht mehr existieren (und damit auf der Liste der vorbereitenden Kurse nicht mehr verzeichnet sind), wenn der Kandidat die Prüfung absolviert hat.
GL weist darauf hin, dass Absolventinnen und Absolventen nicht dafür bestraft werden sollten, wenn Anbieter vergessen, ihren Kurs auf der Meldeliste zu bestätigen und regt deshalb an „im Jahr des Kursbeginnes auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Artikel 66g verzeichnet sind“.
Die Kantone FR, SO, LU, AI, VD, GE, NE, AR, BL, SZ, OW, ZG, UR, VS und BS vermissen eine Regelung zu vorbereitenden Kursen, die sowohl auf eine BP wie auch auf eine darauf aufbauende HFP vorbereiten. Es solle klargestellt werden, dass sich die Subventionierung nur auf jene vorbereitenden Kurse bezieht, die sich direkt auf die BP bzw. HFP beziehen.
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