Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Anpassung BBV
Die SP begrüsst die Überbrückungsfinanzierung im Grundsatz, findet die Grenze jedoch viel zu restriktiv und lehnt sie dezidiert ab. Da die Steuerveranlagung die Vergangenheit betreffe, sei sie als Grundlage nicht geeignet. Die finanziellen Verhältnisse sollen nicht in der Art von Stipendiengesuchen offengelegt werden müssen.
Abs. 1 Bst. b Abs. 2
Vgl. Stellungnahme der BDP zu Art. 66c Bst. b Abs.2
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Abs. 1 Bst. b
Der SBV-USP verlangt, dass zur Karenzzeit von fünf Jahren noch eine durchschnittliche Ausbildungszeit hinzugerechnet werden muss zur Gleichstellung der beiden Modelle. Insgesamt wären das acht Jahre.
USS weist darauf hin, dass es Prüfungen gibt, die nicht jedes Jahr durchgeführt werden, was zu einer Verlängerung der Frist in diesen Fällen führen müsse.
Abs. 1 Bst. d
Der SBV-USP findet die Obergrenze bei Bundessteuer gleich Null unrealistisch und schlägt eine Grenze von 500 Franken vor. Er weist weiter darauf hin, dass in der Landwirtschaft keine Unterstützung durch den Arbeitgeber üblich ist und dass bäuerliches Einkommen klimatisch bedingt starken Schwankungen ausgesetzt ist.
USS verlangt eine Anpassung des Modells zur Überbrückungsfinanzierung. Die jetzige Beitragsgrenze sei skandalös tief, die Umsetzung respektiere den Willen des Parlaments nicht. Die USS schlägt vor, auf dem Ergänzungsleistungsgesetz aufzubauen. USS bedauert, dass es keine Statistiken darüber gibt, wie viele Personen aus finanziellen Gründen auf den Besuch eines Vorbereitungskurses verzichten.
Der SGV führt aus, dass die geplante Umsetzung mit Vorlage der Steuerveranlagung den Aussagen des Bundesrates widerspricht und die Aussagen des Bundesrates in der Frühjahrssession 2017 den SGV nicht befriedigten. Es müsse eine neue Lösung gefunden werden, die insbesondere nicht auf die Offenlegung der Steuerveranlagung beruhe. Weiter sei die Grenze zu tief.
Travail.Suisse erinnert daran, dass am 1. Januar 2016 das Ausbildungsbeitragsgesetz in Kraft getreten ist, das es auch Teilnehmenden von Vorbereitungskursen ermöglicht, Stipendien und Darlehen zu erhalten. Was das Überbrückungsmodell bei jetziger Ausgestaltung leiste sei eigentlich schon durch das Ausbildungsbeitragsgesetz abgedeckt. Travail.Suisse schlägt deshalb vor, auf die Lebenssituation der Antragstellenden abzustellen. Eine Vorfinanzierung wäre möglich, wenn die Person Stipendien erhält, Teilzeit oder temporär arbeitet, Elternpflichten zu erfüllen hat, im Wiedereinstieg sich befindet, eine IV-Rente erhält oder erwerbslos ist.
Der SAV findet es richtig, dass die Überbrückungsfinanzierung der Ausnahmefall sein sollte, weist aber darauf hin, dass alleinstehende Personen ohne Kinder faktisch ausgeschlossen würden durch die festgesetzte Grenze. Es seien geeignetere Kriterien für den Bedarfsnachweis zu definieren, beispielsweise sei auf ein Bruttoeinkommen von unter 50000 abzustellen.
Gesamtschweizerisch koordinierende Gremien und Organisationen
Abs. 1 Bst. d
SBBK und EDK finden das Kriterium zwar einfach aber streng. Sie fordern, das Kriterium anzupassen, um Paare nicht zu benachteiligen.
Die CDEMTN findet die Obergrenze bei Bundessteuer gleich Null unrealistisch und schlägt eine Grenze von 500 Franken vor. Sie weist weiter darauf hin, dass in der Landwirtschaft keine Unterstützung durch den Arbeitgeber üblich ist und dass bäuerliches Einkommen klimatisch bedingt starken Schwankungen ausgesetzt ist.
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