Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Anpassung BBV

Art. 66e Voraussetzungen für Teilbeiträge, Abrechnung und Rückforderung

1 Das SBFI richtet Teilbeiträge aus, wenn:

a. die Antragstellerin oder der Antragsteller den Wohnsitz in der Schweiz hat;

b. eine Verpflichtung gemäss Artikel 66d Absatz 1 Buchstabe b vorliegt;

c. der absolvierte vorbereitende Kurs:

1. im Jahr des Kursbesuchs auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Artikel 66g verzeichnet war, und

2. nicht länger als zwei Jahre vor Antragstellung begonnen hat;

d. die anrechenbaren Kursgebühren pro Antrag je 3500 Franken übersteigen;

e. eine Bestätigung der von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegt und diese nicht bereits im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags eingereicht wurde;

f. der Antragsteller oder die Antragstellerin gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung keine Beiträge an die direkte Bundessteuer leisten musste.

2 Das SBFI erstellt nach Erhalt der Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie allfälliger weiterer Bestätigungen eine Schlussabrechnung und richtet allfällige Restbeiträge bis zur Obergrenze aus.

3 Trifft innerhalb der Frist gemäss Artikel 66d Absatz 1 Buchstabe b keine Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung ein, so wird der ausbezahlte Betrag zur Rückzahlung fällig. Es gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19901.

Kantone

Bemerkungen des Kantons NW unter Art. 66c und Art. 66d. Bemerkungen der Kantone TI, VD und GE unter Art. 66d.

Abs. 1 Bst. a

vgl. die Bemerkungen der Kantone zu Art. 66c Bst. a.

Abs. 1 Bst. c

Vgl. die Bemerkungen der Kantone zu Art. 66c Bst. b.

Abs. 1 Bst. f

Vgl. die Bemerkungen der Kantone zu Art. 66d Bst. d.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Abs. 1 Bst. c Ziff. 2

Vgl. die Bemerkung der BDP zu Art. 66c Bst. b Abs. 2

Abs. 1 Bst. f

Vgl. die Bemerkungen der Parteien zu Art. 66d Bst. d.

Abs. 3

Die SP vertritt die Ansicht, dass bei einem vorzeitigen Abbruch (z.B. wegen Krankheit oder aus familiären Gründen) keine Rückzahlungen von gerechtfertigten Beiträgen fällig werden sollten.

1 SR 616.1

316-01832 \ COO.2101.108.5.1754958 27/75