Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Anpassung BBV

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Der SGV findet es äusserst ungerecht, dass der Problematik der Vorfinanzierung kaum Beachtung geschenkt und ausschliesslich eine „Härtefallklausel“ erarbeitet wurde.

Abs. 1 Bst. c

Der SBV-USP weist darauf hin, dass wegen längerer „Haltbarkeit“ von Modulen der Zeithorizont auf drei Jahre erhöht werden sollte.

Abs. 1 Bst. d

Gemäss SAV ist der Betrag von 3500 Franken zur überprüfen und gegebenenfalls zu senken.

Abs. 1 Bst. e

Vgl. Bemerkungen zu Art. 66c Bst. d.

Abs. 1 Bst. f

Vgl. die Bemerkungen zu Art. 66d Bst. d.

Abs. 3

Der SBV-USP fordert eine Streichung von Abs. 3.

Die USS findet die Rückzahlungsklausel absurd, da sich die Empfänger einer Überbrückungsfinanzierung ja dadurch auszeichneten, dass sie finanzielle Probleme hätten. Gelder sollten allenfalls von den Bildungsanbietern zurückgefordert werden können.

KBB fordert, dass bei mehrfach nicht bestandenen Modulprüfungen keine Rückforderung gemacht werden solle.

Gesamtschweizerisch koordinierende Gremien und Organisationen

Abs. 1 Bst. a

vgl. die Bemerkungen zu Art. 66c Bst. a.

Abs. 1 Bst. c

Vgl. die Bemerkungen zu Art. 66c Bst. b.

VSP und PBS fordern eine angemessene Verlängerung der Frist.

Abs. 1 Bst. d

VSP und PBS fordern eine Senkung auf 1000 Franken.

Abs. 1 Bst. f

Vgl. die Bemerkungen zu Art. 66d Bst. d.

Abs. 3

CDEMTN fordert die Streichung von Abs. 3.

Trägerschaften und weitere interessierte Kreise

Abs. 1 Bst. a

GSGI fordert: „der Arbeitgeber der Absolventin oder des Absolventen den Hauptsitz in der Schweiz hat“.

ASOEC weist darauf hin, dass Personen, die noch nicht in der Schweiz steuerpflichtig sind, auf diese Weise Zugang zu Subventionen haben. Gefordert wird deshalb, dass der Wohnsitz schon seit mindestens einem Jahr in der Schweiz liegen soll.

Vgl. Stellungnahmen zu Art. 66c Bst. a.

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