Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Anpassung BBV
Die Konferenz HF weist darauf hin, dass – da die Steuerveranlagung die Vergangenheit betrifft – die Möglichkeit auf Unterstützung faktisch nicht gegeben ist. Es solle ein System gefunden werden, das die Lebensverhältnisse berücksichtigt.
BCH fordert die Streichung des Buchstabens. Der Bund sei hier knauserig. Der administrative Aufwand zur Prüfung sei höher als die Zinsen für das vorgeschossene Geld. Falls eine Grenze anzusetzen sei, dann solle die beim Freibetrag der Vermögenssteuer liegen bzw. für Alleinstehende bei 70000 und für Verheiratete 120000 Franken.
Kalaidos und edu-suisse befürworten die restriktive Praxis. Zuerst solle das Stipendiensystem zum Zug kommen und kantonale Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Die Grenze solle jedoch auf direkte Bundessteuerbeiträge von weniger als 73.15 Franken erhöht werden.
VSP und PBS finden, das Modell gehe in die richtige Richtung, dem Bedürfnis werde aber nicht adäquat Rechnung getragen mit der Anknüpfung an die direkte Bundessteuer. Die Bestimmung müsse komplett überarbeitet werden oder die Anforderung gestrichen.
Die Stellungnahmen zu Bst. d betreffen auch Art. 66e Abs. 1 Bst. f.
Trägerschaften und weitere interessierte Kreise
svbg, SVFM, SVA, OdAMed, odawohnen, SMFV, VSMI und sbam äussern sich sehr kritisch und vermuten, der Bund wolle die Arbeitgeber und Berufsverbände nicht entlasten. Diese können aber nicht die Funktion einer Bildungsbank einnehmen und Vorfinanzierungen leisten. Der Verweis auf Stipendien sei wenig hilfreich.
SFF hätte sich mehr Flexibilität gewünscht.
Demeter weist darauf hin, dass der Bundesrat eine voraussetzungslose Auszahlung zugesichert hätte. IN findet, die in Art. 66d geregelte Teilzahlungsvariante erschliesse sich nicht aus dem BBG. Es sei auf ein System der synchron verlaufenden finanziellen Unterstützung (alle 6 Monate) überzugehen. Der ganze Artikel sei deshalb zu streichen.
VSSM findet die Härtefallregelung nicht zielführend.
Abs. 1 Bst. a
Vgl. Stellungnahmen zu Art. 66b Bst. a
Abs. 1 Bst. b
INFORAMA, AGORA, OdA AgriAliForm, Landfrauen, BV, LFV, ZB und VBL verweisen darauf, dass in Anlehnung an Art. 66c Bst. f zur Karenzfrist von fünf Jahren noch eine durchschnittliche Ausbildungszeit hinzugerechnet werden sollte, damit beide Zahlungsverfahren gleichgestellt seien. Daraus ergeben sich sieben Jahre.
Plattenverband, SMGV, VSEI, GSGI, VThEI, VBLEI, KZEI, VZEI und AVIE finden Bst. b unnötig, da vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen ausgelegt sind und nur zu diesem Zweck besucht werden. Das Misstrauen sei unbegründet.
Gemäss ARTECURA und VBK schliesst die Frist von 5 Jahren finanziell schlechter gestellte Kandidierende von der Ausrichtung von Teilbeiträgen aus.
OdA AM, OdA KT und eduCam, kritisieren die Frist von 5 Jahren, die für HFP ohne vorgelagerte BP zu kurz sei.
BDS und Coop fordern eine Überarbeitung der Frist.
Hotelleriesuisse und HotelGastro finden den praktischen Nutzen der Verpflichtung zweifelhaft, da die meisten Personen die Vorbereitungskurse mit dem Ziel besuchen, die Prüfung abzulegen, es gebe aber den Fall, wo sie an Zwischenprüfungen scheitern. Der Bst. b sei deshalb zu streichen.
Auch JardinSuisse findet die Absichtserklärung nicht nötig.
VBBS findet 5 Jahre für die verschiedenen Lebenswelten zu kurz.
Abs. 1 Bst. d
INFORAMA, finden die Obergrenze bei Bundessteuer gleich Null unrealistisch und schlägt eine Grenze von 500 Franken vor. Er weist weiter darauf hin, dass in der Landwirtschaft keine Unterstützung durch den Arbeitgeber üblich ist.
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