Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Anpassung BBV

Art. 66f Beitragssatz, Obergrenze und anrechenbare Kursgebühren

1 Der Beitragssatz beträgt.

a. für Gesuche gemäss Artikel 66b: 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren;

b. für Anträge gemäss Artikel 66d: 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.

2 Die Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren beträgt pro beitragsberechtigte Person gesamthaft:

a. 19 000 Franken für eidgenössische Berufsprüfungen;

b. 21 000 Franken für eidgenössische höhere Fachprüfungen.

3 Als anrechenbar gilt nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung dient. Nicht als anrechenbar gelten namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung.

Kantone

Abs. 1

Bemerkungen zur Höhe des Beitragssatzes unter Allgemeine Bemerkungen.

Abs. 2

TI weist darauf hin, dass die Obergrenze von 21000 Franken für HFP in Berufen, wo keine vorgelagerte BP besteht, ein Problem darstellen kann.

VD schlägt eine Referenz sowie eine automatische Indexierung anstatt eines fixen Betrages vor.

BE begrüsst die Obergrenzen und fragt sich, ob nicht Instrumente notwendig wären, um Preisabsprachen zu verhindern.

GL weist darauf hin, dass „gesamthaft“ im Kontext dieses Absatzes unterschiedlich interpretiert werden kann und fordert: „pro beitragsberechtigte Person und Abschluss gesamthaft…“

Abs. 3

Die Kantone FR, SO, VD, GE, JU, SG, AR, BL, SZ, OW, ZG, UR, VS und BS fordern, es sei klarzustellen, ob die Kursgebühren auch die Lehrmittel umfassen dürfen.

NW fordert, die Kosten für Lehrmittel seien explizit auszuschliessen. Ähnlich äussern sich SZ, AI, GL, UR und LU. LU erwähnt auch Studienreisen.

TI und BE fordern eine Anrechenbarkeit von im Kurspreis inbegriffenen Lehrmitteln und Materialien. Der Kanton ZH vermisst eine Regelung zu den Lehrmitteln, weist darauf hin, dass im erläuternden Bericht im Unterschied zum Verordnungstext auch von Diplomfeier die Rede ist und fragt sich, ob Infrastrukturkosten und Kosten für Verwaltung und Betrieb anrechenbar sind, wie mit Gewinnen umgegangen werden soll (diese sollen die Kurse verbilligen) etc. Insgesamt sei die Bestimmung zu den

anrechenbaren Kosten inhaltlich zu überdenken.

TG will die Materialkosten, die v.a. im handwerklichen Bereich hoch sein können explizit als anrechenbar erwähnen.

NE fordert, auch Kosten für die Validierung oder MOOCS seien als anrechenbar zu behandeln. Hingegen seien persönliche Materialkosten und Lehrmittel nicht anrechenbar.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Abs. 2 Bst. b

Die BDP erachtet den Betrag der Obergrenze für eine HFP der NaturheilpraktikerInnen zu tief. Sie verlangt in Berufsfeldern mit einer HFP ohne vorgelagerte zugehörige Berufsprüfung eine Kumulierung der anrechenbaren Kursgebühren auf 40000 Franken.

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