Vorlage

Vernehmlassung 2017/20: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über die Aufsicht über nachrichtendienstliche Tätigkeiten (VAND) · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Art. 3 Budget

Sie reicht den Entwurf ihres jährlichen Voranschlages via das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) dem Bundesrat ein. Dieser leitet ihn unverändert der Bundesversammlung weiter.

Art. 4 Zustellung von Unterlagen

Sie erhält laufend sämtliche Unterlagen betreffend die nachrichtendienstlichen Aktivitäten, die der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS, dem Bundesrat oder den Organen der parlamentarischen Oberaufsicht gemäss Artikel 81 Absatz 1 NDG zugestellt werden.

Art. 5 Erteilung von Auskünften

1 Wer als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer beaufsichtigten oder einer weiteren Organisationseinheit oder als Angehörige der Armee von der AB-ND befragt wird, ist verpflichtet, der AB-ND vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen.

2 Werden mündliche Auskünfte protokolliert, so kann die befragte Person das Protokoll auf Wunsch gegenlesen. Die AB-ND kann sich die Richtigkeit des Protokolls von der befragten Person mit Unterschrift bestätigen lassen.

3 Die Aufsichtsbehörde kann sich von beaufsichtigten Organisationseinheiten in Form von schriftlichen Stellungnahmen informieren lassen.

4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundes sowie Angehörigen der Armee dürfen aufgrund von wahrheitsgemässen Auskünften keine Nachteile erwachsen.

3. Abschnitt: Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung

Art. 6 Zusammensetzung

1 Die UKI setzt sich aus drei bis fünf Angehörigen der Bundesverwaltung zusammen.

2 Das VBS stellt weder den Vorsitz noch die Mehrheit der Mitglieder der UKI.

3 Die Mitglieder müssen über Fachkenntnisse in den Bereichen Telekommunikation, Sicherheitspolitik und Grundrechtsschutz verfügen.

4 Das VBS schlägt dem Bundesrat die Mitglieder der UKI zur Wahl vor.

Art. 7 Organisation

1 Die UKI organisiert sich selbst; sie legt ihr Prüfprogramm fest.

2 Sie verfügt über ein Sekretariat; die Mittel dafür stellt das VBS zur Verfügung.