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Vernehmlassung 2017/20: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über die Aufsicht über nachrichtendienstliche Tätigkeiten (VAND) · 9 Seiten
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Art. 8 Melde- und Auskunftspflicht der kontrollierten Stellen
1 Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee (NDA) melden der UKI jeden neuen Funk- und Kabelaufklärungsauftrag. Sie übermitteln gleichzeitig die aktuelle Liste der Suchbegriffe und informieren über die Beendigung des Auftrags.
2 Die Funk- und Kabelaufklärung beginnt unabhängig von der Aufnahme der Prüfung durch die UKI.
Art. 9 Arbeitsweise
1 Die UKI kann zur Ausübung ihres Kontrollauftrags insbesondere folgende Prüfhandlungen durchführen:
a. Sie überprüft die Funkaufklärungsaufträge, die der NDB und der NDA dem Zentrum für elektronische Operationen (ZEO) erteilen, auf ihre Rechtmässigkeit.
b. Sie sieht die Anträge zur Kabelaufklärung, die Entscheide über Genehmigungen und Freigaben sowie die Kabelaufklärungsaufträge ein.
c. Sie sieht die Dokumente des ZEO zu Planung, Aufbau und Nutzen der Funk- und Kabelaufklärungsaufträge ein.
d. Sie untersucht die Resultate der Funk- und Kabelaufklärung stichprobenweise.
e. Sie untersucht Abläufe des ZEO, die nach ihren Weisungen separat dokumentiert werden.
f. Sie kann die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB und des NDA sowie des ZEO mündlich oder schriftlich befragen.
2 Sie prüft die Funkaufklärungsaufträge in der Regel jährlich. Sie prüft den Vollzug der Kabelaufklärungsaufträge innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Aufklärung.
3 Sie erstattet dem VBS jährlich Bericht über ihre Prüfungen. Das VBS stellt dem Bundeserat den Bericht zu und informiert ihn über die Empfehlungen der UKI sowie die Umsetzung der Empfehlungen.
4. Abschnitt: Kantonale Dienstaufsicht
Art. 10 Bezeichnung und Gesuche
1 Die Kantone bezeichnen die Stellen und Aufsichtsorgane, die für die kantonale Dienstaufsicht verantwortlich sind, und melden diese dem GS-VBS zuhanden des NDB und der AB-ND.
2 Gesuche nach Artikel 82 Absatz 4 NDG um Einsicht in Daten, die der Kanton im Auftrag des Bundes bearbeitet, können mündlich oder schriftlich an den NDB gerichtet werden.