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Vernehmlassung 2017/20: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über die Aufsicht über nachrichtendienstliche Tätigkeiten (VAND) · 9 Seiten

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Anhang (Art. 9)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 4. März 20114 über die Personensicherheitsprüfungen

Anh. I

Funktionen beim Bund, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

1. Generelle Funktionen innerhalb der Bundesverwaltung

Generalsekretärinnen/-sekretäre und deren Stellvertreter/innen

Persönliche Mitarbeiter/innen der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

Informationschefinnen/-chefs der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers sowie deren Stellvertreter/innen

Sekretärinnen/Sekretäre der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin/ des Bundeskanzlers

Referentinnen/Referenten, Berater/innen

Staatssekretärinnen/Staatssekretäre

Datenschutz- und Informationssicherheitsverantwortliche

Verantwortliche für Informationsschutz, Informatiksicherheit und Objektschutz Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen, für welche die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b zutreffen

Mitarbeiter/innen der unabhängigen Behörde zur Aufsicht über den Nachrichtendienst

Anwender/innen SIBAD

Pressesprecher/innen

Bundesratsweibel/innen

Bundesratschauffeusen/-chauffeure

Mitglieder der Stäbe für ausserordentliche Lagen

4 SR 120.4