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Vernehmlassung 2017/20: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über die Aufsicht über nachrichtendienstliche Tätigkeiten (VAND) · 9 Seiten
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Anhang (Art. 9)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 4. März 20114 über die Personensicherheitsprüfungen
Anh. I
Funktionen beim Bund, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss
1. Generelle Funktionen innerhalb der Bundesverwaltung
Generalsekretärinnen/-sekretäre und deren Stellvertreter/innen
Persönliche Mitarbeiter/innen der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers
Informationschefinnen/-chefs der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers sowie deren Stellvertreter/innen
Sekretärinnen/Sekretäre der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin/ des Bundeskanzlers
Referentinnen/Referenten, Berater/innen
Staatssekretärinnen/Staatssekretäre
Datenschutz- und Informationssicherheitsverantwortliche
Verantwortliche für Informationsschutz, Informatiksicherheit und Objektschutz Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen, für welche die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b zutreffen
Mitarbeiter/innen der unabhängigen Behörde zur Aufsicht über den Nachrichtendienst
Anwender/innen SIBAD
Pressesprecher/innen
Bundesratsweibel/innen
Bundesratschauffeusen/-chauffeure
Mitglieder der Stäbe für ausserordentliche Lagen