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Vernehmlassung 2017/20: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über die Aufsicht über nachrichtendienstliche Tätigkeiten (VAND) · 9 Seiten
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Art. 11 Aufgaben
1 Die kantonale Dienstaufsicht überprüft insbesondere, ob die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
a. Die kantonalen Verwaltungsabläufe entsprechen den massgebenden Rechtsvorschriften.
b. Das kantonale Vollzugsorgan führt in Anwendung des NDG keine eigenen Datensammlungen.
c. Die vom Kanton in eigener Zuständigkeit bearbeiteten Daten enthalten keine Hinweise auf Daten, die vom NDB bearbeitet werden.
d. Die Weitergabe von Daten an andere Stellen erfolgt rechtmässig und zweckmässig.
2 Sie überprüft zudem, gestützt auf die Liste der vom NDB erteilten Aufträge, ob das kantonale Vollzugsorgan die folgenden Bedingungen einhält:
a. Es erledigt die Aufträge rechtmässig.
b. Es beschafft Informationen rechtmässig.
c. Es hält die datenschutzrechtlichen Anforderungen (zur Datensicherheit und zum Persönlichkeitsschutz) ein.
3 Die AB-ND kann die kantonale Dienstaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unterstützen.
5. Abschnitt: Zusammenarbeit der Aufsichtsorgane
Art. 12
1 Die AB-ND und die UKI koordinieren ihre Aufsichts- und Prüftätigkeiten.
2 Die UKI informiert die AB-ND über ihre Aufsichts- und Prüfergebnisse und stellt ihr Empfehlungen und Anträge nach Artikel 79 Absatz 3 NDG sowie ihre Berichte zu.
3 Die AB-ND informiert die UKI über diejenigen Aufsichts- und Prüfergebnisse, die für die Tätigkeit der UKI relevant sind und stellt ihr den jährlichen Bericht nach Artikel 78 Absatz 3 NDG zu.
4 Die AB-ND, die UKI, die Eidgenössische Finanzkontrolle und die weiteren, zuständigen Aufsichtsorgane des Bundes und der Kantone können Informationen über ihre Aufsichts- und Prüftätigkeit sowie daraus hervorgehende Erkenntnisse austauschen, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
5 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich von der UKI über die Ergebnisse ihrer Prüftätigkeit im Bereich der Kabelaufklärung insgesamt oder zu einzelnen Kabelaufklärungsaufträgen informieren lassen.