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Vernehmlassung 2017/20: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über die Aufsicht über nachrichtendienstliche Tätigkeiten (VAND) · 9 Seiten
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 14 Übergangsbestimmung
Die Mitglieder der UKI, die nach den Bestimmungen der Verordnung vom 12. März 2012 über die elektronische Kriegsführung3 gewählt wurden, bleiben bis zum Ablauf der ordentlichen Amtsdauer im Amt.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr