Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten
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SG: Aufnahme der per 1. Januar 2020 fertiggestellten Umfahrung Bütschwil. Der Kanton verlangt zudem, dass die Durchgangsstrassenverordnung spätestens mit Inkrafttreten des NEB gesamthaft zu überprüfen, zu überarbeiten und zu aktualisieren sei.
Anhang 2
Einzelne Kantone beantragen diverse Anpassungen des Anhangs aufgrund der aktuellen Gegebenheiten wie folgt:
AG: Änderung des Ortsnamens von „Zurzach“ in „Bad Zurzach“.
AI: Formelle Anpassung des Abschnitts H458 (Ersatz von „Appenzell-Weissbad-Wasserauen“ durch „Steinegg-Weissbad-Wasserauen“).
BE: Nachvollzug des Wechsels des Laufentals zum Kanton BL und Löschung der H224 und der H225 infolge untergeordneter touristischer Bedeutung.
FR: Anpassungen in Bezug auf die Strassen H181.1, H182.1 und H22.
GR: Diverse Anpassung in Bezug auf die Hauptstrassen Nr. 3 (Anpassung der Streckenführung aufgrund des NEB), 13 (Übernahme der kantonal gebräuchlichen Bezeichnung), 27 und 28 (Übernahme der Definition gemäss MinVV, Anpassung in Bezug auf die Strecke Landquart – Klosters).
TG: Anpassung in Bezug auf die Hauptstrassen 14 und 474.
TI: Aus Sicht des Kantons bestehen Unklarheiten in Bezug auf die Strassen Nr. 13 (Ascona-Brissago bzw. Bellinzona-Ascona), 394 (Stabio est – Confine) und 406 (Bellinzona Sud – Quartino).
VD: Anpassung in Bezug auf die Strasse Nr. 193. Da diese Strasse auch den Kanton VD passiert, sei es notwendig, in der Kolonne „Kanton“ neben dem Kanton FR auch den Kanton VD aufzuführen.
VS: Anpassung in Bezug auf die Hauptstrassen Nr. 21 (Martigny – Grand-St-Bernard) und 509 (Gampel
– Goppenstein). Diese Strassen würden per 1. Januar 2020 ins Nationalstrassennetz überführt. Bereits heute als Nationalstrasse gelte die Hauptstrasse Nr. zwischen Brig und Gondo.
ZG: Anpassung in Bezug auf die Strasse Nr. 338 (ZG-ZH Sihlbrugg-Wädenswil anstelle 338 ZH Sihlbrugg-Wädenswil).
3.4. Weitere Hinweise und Anregungen im Zusammenhang mit dem Programm Agglomerationsverkehr
Die BPUK sowie die Kantone AG, GR, LU und OW bringen vor, dass generell wichtig sei, die administrativen Hürden der Agglomerationsprogramme nicht zu hoch anzusetzen. Das Instrument müsse effizient sein, weil ansonsten zu viele Mittel in die Administration statt in die Infrastrukturen fliessen würden. Es werde hier nach wie vor Verbesserungspotential gesehen. Dies sei primär eine Frage des Vollzugs. Sollte sich in den kommenden Jahren zeigen, dass administrative Hürden aufgrund der Rechtsgrundlagen nicht ausgeräumt werden könnten, wäre eine erneute Revision der Verordnung aus Sicht der Kantone zu prüfen.
In Zusammenhang mit der Teilrevision der MinVV regt die RKGK an, in der MinVV sei sinngemäss festzuhalten, dass Bund und Kantone gemeinsam die Anforderungen an die Agglomerationsprogramme überprüfen und in der Weisung festhalten würden.
Auch in ländlichen Räumen bestehe teils Bedarf an Projekten, welche hohe Wirksamkeit im Sinne der Agglomerationsprogramme entfalten würden. Aufgrund der guten Erfahrungen mit den Agglomerationsprogrammen möchte der Kanton BL daher anregen, ein Instrumentarium zur Unterstützung der erwünschten Raumentwicklung durch die Förderung von Infrastrukturvorhaben auch für den ländlichen Raum zu entwickeln.
Der Kanton GR möchte einen neuen Artikel 25a schaffen, worin festgehalten wird, dass das UVEK im Einvernehmen mit den Kantonen Weisungen über die Prüfung und Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme erlasse. Zur Begründung wird erwähnt, dass die Weisung über die Prüfung und Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme der dritten Generation noch nicht vorliege. Der Aufwand für die