Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht

risch sei oder dass die Nichtteilnahme bestraft werden könne (müsse) (durch die Streichung der Gemeinde aus der Liste, wie dies im Erläuternden Bericht präzisiert sei). Diese Bestimmung müsse wegfallen, da kein überwiegendes Interesse sie rechtfertige. Darüber hinaus würde sie überflüssige Änderungen des Anhangs 4 der MinVV verursachen. Wenn eine solche Bestimmung beibehalten würde, müsse sie spezifisch in der Verordnung und nicht nur im Erläuternden Bericht stehen. Übrigens stelle sich die Frage, ob diese Regel auch für Gemeinden gelte, die zu Agglomerationen gehörten, die zweimal (in Folge) kein Agglomerationsprogramm eingereicht hätten, wie für die Agglomeration Rivelac (Vevey-Montreux) der Fall.

Die Agglomeration Freiburg bemerkt, dass die Ausweitung des Agglomerationsprogramms auf neue Gemeinden in Form einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft auch von politischen Überlegungen abhänge. Es wird deshalb gefordert, dass die im Anhang erwähnte Liste der Gemeinden, die Anspruch auf Bundesbeiträge im Rahmen des Agglomerationsverkehrs hätten, beständig sei und nicht Änderungen aufgrund der fehlenden Teilnahme bestimmter Gemeinden an den letzten eingereichten Agglomerationsprogrammen unterworfen sei. Es sei übrigens zu bemerken, dass dieser Mechanismus, der in lakonischer Weise im Text des Erläuternden Berichts erwähnt werde, nicht in den Rechtstexten aufgeführt sei.

Der Kanton FR verlangt, dass die Liste der beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen regelmässig aktualisiert werde und dass die Aktualisierung in Abstimmung mit den Kantonen erfolge.

Der Kanton NW beantragt, dass die Definition der beitragsberechtigten Agglomerationen und Städte (Anhang 4) als Weisung des Departements ausgestaltet sei. In der MinVV sei vorgesehen, dass der Bundesrat nach Anhörung der Kantone die beitragsberechtigten Agglomerationen und Städte im Anhang 4 bezeichne. Dies erachtet der Kanton NW nicht als sachgerecht. Um die Kontinuität der Agglomerationspolitik des Bundes sicher zu stellen und die Planungssicherheit der Kantone und Gemeinden in der Umsetzung der Agglomerationsprogramme zu gewährleisten, genüge es, den Anhang 4 auf Stufe Departement zu belassen. Dies selbstverständlich unter Berücksichtigung der finanziellen Vorgaben des Parlaments zur Agglomerationspolitik.

Die SVI hält es für nötig, dass künftige Revisionen der Liste der BeSA auch der Arbeitsgruppe vorgelegt würden. Dieses Verfahren sollte in der MinVV erwähnt sein.

Auch künftig, so der SSV, sei eine realitätsnahe Bearbeitung nur mittels Einbezug der Kantone, Trägerschaften, Städte und Gemeinden erreichbar. Der Einbezug sei deshalb in Artikel 19 MinVV sicherzustellen.

Die SAB erwähnt in ihrer Stellungnahme, dass das BFS bei der Neudefinition der Gemeindetypen des ländlichen Raums (Projekte Re-Raum) auch weitere Stakeholder wie die SAB miteinbezogen habe. Dieser Einbezug müsse auch in Zukunft die Regel sein.

Die Mitarbeit von VertreterInnen der Gemeinden und Kantone sowie von Trägerschaften in der Arbeitsgruppe "Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen" wird vom SGV auch für zukünftige Anpassungen von Anhang 4 gewünscht. Es wird deshalb vorgeschlagen, Artikel 19 Absatz 1 MinVV wie folgt anzupassen: "Die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen nach Artikel 17b Absatz 2 MinVG werden nach Anhörung der Kantone und unter Einbezug von Trägerschaften und Gemeinden in Anhang 4 festgelegt."

Die BPUK, die Kantone AG, BS, GR, LU und OW sowie Agglo Basel fordern, dass das UVEK die Wünsche der verschiedenen Agglomerationen / Kantone bezüglich der Anpassung der Liste der BeSA berücksichtige.

Der Kanton TG stellt fest, dass von verschiedenen Seiten der Wunsch geäussert worden sei, die vorliegende Liste der BeSA mit weiteren Gemeinden zu ergänzen. Diesem Wunsch stehe er grundsätzlich offen gegenüber, es bedürfe jedoch einer auch fachlich klar begründeten Argumentation seitens Agglomeration.

Der Kanton BL beantragt, dass der ursprüngliche Agglomerationsperimeter (2012) – mit nachstehenden Ausnahmen – für die Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft beizubehalten sei. Ausnahmen: Lückenschliessung mit Arisdorf, Hersberg, Nusshof, Wintersingen, Buus, Maisprach und Rickenbach, Ergänzung mit Waldenburg und Reigoldswil.