Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten
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Städte und Gemeinden würden ihrerseits weitere Massnahmen konzipieren und umsetzen, welche den Agglomerationsverkehr wirksam verbessern. Der Bund sei dabei aufgefordert, Prüfung und Umsetzung der Agglomerationsprogramme mit schlanken Verfahren voranzutreiben.
Die Grünliberale Partei der Schweiz (GLP) weist darauf hin, dass für sie die Elektromobilität ein wichtiges Instrument in Richtung einer nachhaltig gestalteten Mobilität sei. Elektromobile seien sparsam, könnten mit erneuerbarer Energie betrieben werden und würden Lärm und Abgase reduzieren. Die GLP würde daher schon seit Langem ein nationales Programm zur Elektromobilität unter Einschluss des Aufbaus eines gesamtschweizerischen Netzes von Ladestationen fordern.
3.3. Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen der Entwürfe
3.3.1. Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000
Artikel 38 Absatz 4
Mit den vorgeschlagenen Änderungen vollumfänglich einverstanden sind der Kanton Thurgau (TG) und
der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB).
Ausdrücklich keine (ergänzenden) Anmerkungen bzw. Einwendungen zu dieser Änderung haben die
Kantone Aargau (AG), AR, Bern (BE), Genf (GE), GR, NW, SG, Solothurn (SO), Tessin (TI), Waadt (VD) und Wallis (VS), sowie der VöV und der VCS.
Ausserhalb der vom Bundesrat vorgeschlagenen Anpassung der Schwerverkehrsabgabeverordnung bittet der Kanton AG den Bund bzw. das ASTRA um Prüfung einer tariflich differenzierten LSVA basierend auf einer Erfassung mittels GPS. Mit einem solchen System könne ein wesentlicher Beitrag zur Entlastung der Kantonsstrassen und insbesondere der Ortsdurchfahrten geleistet werden.
3.3.2. Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007
Explizit mit allen vorgeschlagenen Anpassungen der Nationalstrassenverordnung einverstanden sind der Kanton TG sowie der SGB.
Ausdrücklich keine Bemerkungen zu diesen Anpassungen hat der Kanton GE.
Der Kanton GR verweist auf die Stellungnahme der BPUK und hat keine weiteren Bemerkungen.
Der Kanton SG führt aus, dass insbesondere auf Anschlüssen in urbanen Gebieten Mischverkehr zirkuliere. Für diese Strassenabschnitte sei der Bund für die Planung, Projektierung und den Bau zuständig und habe die Kosten dafür zu tragen. Der Kanton verlangt daher eine entsprechende Ergänzung von Artikel 2 NSV.
Artikel 2 Bst. i
Keine Einwendungen sind zum Vorschlag des Bundesrates zur Anpassung des Artikels 2 Buchstabe i NSV eingegangen. Der Kanton VS beurteilt die Anpassungen ausdrücklich als relevant und nützlich.
Artikel 3a
Zur Stärkung der verkehrsträgerübergreifenden Abstimmung zwischen Strasse und Bahn beantragen
der Kanton SG, die Agglo St. Gallen – Bodensee, der Verein Agglomeration Rheintal, Regio Wil
und die Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein die Ergänzung der Aufzählung mit Angaben zur Abstimmung mit dem Strategischen Entwicklungsprogramm der Bahn nach Korridoren.
Die Kantone AR und TG beantragen in Analogie zum Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e des Infrastrukturfondsgesetzes (angemessene Berücksichtigung der Landesteile) eine Ergänzung der Aufzählung mit Angaben zum regionalen Ausgleich.
Der Kanton AG beantragt die Ergänzung des Artikels mit den Angaben zur Priorisierung der Massnahmen und Vorhaben auf Basis der volkswirtschaftlichen Bedeutung. Der Kanton habe ein hohes Interesse