Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten

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und Versorgungseinrichtungen auf Rastplätzen grundsätzlich befürworten, aber fordern, dass Standortkantonen benachbarter Raststätten ein Mitspracherecht eingeräumt wird bzw. deren Zustimmung erforderlich ist.

Absatz 4

Das Alkoholverbot auf Rastplätzen wird vom VCS ausdrücklich begrüsst. Dagegen fordern der AGVS, auto-schweiz, der sgv und der VFAS mit Verweis auf die Motion 17.3267 der KVF-N die Streichung des Alkoholverbotes auf Rastplätzen, da das Verbot des Alkoholkonsums für Fahrzeugführende bereits genügend klar geregelt und es opportun sei, Mitfahrenden den Genuss von alkoholischen Getränken zu ermöglichen. Der Kanton VS fordert, dass die jüngsten Debatten und Entscheidungen des Parlaments in Bezug auf die Aufhebung des Alkoholverbotes auf den Raststätten zu berücksichtigen seien.

Absatz 5

Die Vorgabe, wonach Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen jeden Abend vom Rastplatz zu entfernen seien, soll nach Auffassung des AGVS, auto-schweiz, des sgv und des VFAS, ersatzlos gestrichen werden, da dies insbesondere zu unnötigem Mehraufwand führe. An dieser Regelung stört sich ebenfalls der Kanton VD.

Der VCS begrüsst, dass die Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen mobil auszugestalten sind.

Absatz 6

Der VCS fordert die Signalisation von Schnellladestationen auf den entsprechenden Signalisationstafeln für die Rastplätze.

GoFastCharge erachtet die Signalisation von Schnellladestationen als essentiell, geht aber davon aus, dass dies mit dem Vorschlag des Bundesrates möglich bzw. dies nur für Verpflegungsmöglichkeiten verneint werde.

Absatz 7

Aus Sicht der BPUK, des Kantons BS und der GLP müssen Schnellladestationen auf einem technisch offenen, nicht proprietären System basieren. Die BPUK und der Kanton BS beantragen daher eine entsprechende Anpassung der Verordnungsbestimmung. Die GLP fordert zusätzlich, dass keine einzelnen Nutzer bevorzugt werden (Wagen- oder Steckertyp, Vertragsbindung mit Ladeinfrastrukturbetreibern, Energieversorgern o.ä.), sowie die Möglichkeit der Aufladung ohne vorbestehende Vertragsbindung oder vorgängig bezogene Authentifizierungsmedien (bspw. RFID-Karte, App-Key). Einen nicht diskriminierenden Zugang zu den Ladestationen fordert ebenfalls der TCS, der zusätzlich einen für die Benützer der Rastplätze sicheren 24 Stunden Betrieb dieser Anlagen verlangt.

Artikel 13

Der Kanton BL macht darauf aufmerksam, dass mit dem neuen Netzbeschluss Ortsdurchfahrten mit anstossender Bebauung auf dem Kantonsgebiet erstmals zu Nationalstrassen würden. In solchen Fällen seien die Baulinienabstände nach Artikel 13 Absatz 1 NSV nicht angemessen. Es sei für diese Fälle ein geringerer Abstand ausdrücklich vorzusehen.

Der Kanton ZH weist darauf hin, dass bei Bauvorhaben im Baulinienbereich entlang von Innerortsstrecken Fragen zu beurteilen seien, die das Nationalstrassenrecht nicht regle (direkte/rückwärtige Erschliessung, Sichtweiten usw.). Der nach Artikel 24 des Nationalstrassengesetzes erforderliche Einbezug des ASTRA in diese Verfahren löse das Problem nicht. Der Kanton beantragt daher, die NSV um eine Bestimmung zu ergänzen, die das kantonale Recht für Baubewilligungen an NEB-Strecken für anwendbar erklärt.

Absatz 4

Die Kantone BL, VS und ZH begrüssen die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung ausdrücklich.

Der Kanton SG beurteilt den Vorschlag des Bunderates hingegen als nicht zweckmässig und beantragt die ersatzlose Streichung dieses Absatzes. Bei dieser Gelegenheit bittet der Kanton um Aufklärung über die Fortführung des Verfahrens über die Bereinigung der Baulinien.