Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten

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Ausdrücklich keine Einwendungen zum Vorschlag des Bundesrates hat der Kanton NW.

Anhang 1

Der Kanton BE beantragt eine Anpassung des Anhangs, da die vorgeschlagenen Anpassungen dem Projektfortschritt auf dem Kantonsgebiet nicht vollständig Rechnung tragen würden. Zudem werde die Zweckmässigkeitsbeurteilung zum Brünig in Bezug auf den Abschnitt Unterbach – Lungern Süd und die Netzfertigstellung noch nicht berücksichtigt.

Die Kantone NW und VS haben ausdrücklich keine Einwendungen gegen den angepassten Anhang.

Anhang 3

Die Überarbeitung des Anhangs wird explizit begrüsst durch Agglo St. Gallen – Bodensee und die Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein. Zurzeit keine Bemerkungen zum überarbeiteten Anhang hat der Kanton VS.

Agglo St. Gallen – Bodensee und der Verein Agglomeration Rheintal würden es zudem begrüssen,

wenn sich der Bund in der Ausarbeitung und Umsetzung der Pläne (weiterhin) aktiv einbringt.

Der Kanton BS weist auf das Fehlen der Osttangente in der Liste der Region Basel hin und geht davon aus, dass es sich hierbei um ein Versehen handle.

Nebst der Information über vorhandene oder geplante VM-Konzepte im Kanton AG merkt dieser an, dass das Funktionieren der Schnittstelle zwischen den National- und Kantonsstrassen eine hohe Priorität zur Gewährleistung des Gesamtsystems „Strasse“ habe und somit dem Bund und den Kantonen diene. Der Kanton sei wie die BPUK der Auffassung, dass mit der Aufnahme von Strassen, welche dem Nationalstrassennetz nachgelagert sind, in die Hoheit des Kantons eingegriffen werde. Es sei zweifelhaft, ob der Bund via NSV im Bedarfsfall einen Kanton zwingen dürfe, Massnahmen zu ergreifen, welche ev. nicht im Interesse des Kantons liegen würden. Dabei stelle sich auch die Frage nach einer Kostenbeteiligung des Bundes. Es wird daher ausserhalb der vom Bundesrat vorgeschlagenen Verordnungsänderungen eine entsprechende Präzisierung von Artikel 52 NSV beantragt. Explizit unterstützt wird dies ebenfalls von den Kantonen AR und BL.

Der Kanton NW bemerkt, dass die Liste bisher keine Strassen in seinem Zuständigkeitsbereich umfasse. Die Liste „Region Luzern“ sei mit der Strasse Hergiswil bis Stans Nord zu ergänzen und der Kanton NW sei für die Erstellung des entsprechenden Verkehrsmanagementplans beizuziehen.

Der Kanton SZ erachtet es als sinnvoll, dass die nach altem Recht aufgeführten Stassenabschnitte des Kantons, für die VM-Pläne erstellt werden müssten, alle gestrichen wurden. Das Erstellen von VMP mache im Fall vom Kanton SZ wenig Sinn, da im Ereignisfall Umleitungskonzepte bestünden und es zu den bestehenden Umleitungsrouten keine Alternativen gebe.

Für den SSV ist ein gesamtheitliches Verkehrsmanagement aus städtischer Sicht unerlässlich. Ein wichtiges Ziel dabei sei es, kantonale und kommunale Strassennetze zu entlasten. Dies bedinge, dass die Wechselwirkungen zwischen Nationalstrassen und den vor- bzw. nachgelagerten Netzen berücksichtigt würden, weshalb die betroffenen Standortgemeinden bei der Erarbeitung der Verkehrsmanagementpläne zwingend einzubeziehen seien. Der Artikel 52 Absatz 3 NSV sei entsprechend anzupassen.

Der VöV unterstützt die Massnahmen zur Verbesserung des nachgelagerten Strassennetzes in Bezug auf die Verkehrsüberlastung insbesondere dort, wo dies zu einer Verbesserung in Bezug auf den öffentlichen Verkehr führe.