Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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Verunsicherung über die Aufgaben des Experten oder der Expertin entstanden, weil ein Urteil des Bundesgerichts Abgrenzungsfragen zu den Prüfungspflichten der Revisionsstelle aufgeworfen hat. Ein parlamentarischer Vorstoss31 hat in der Folge Präzisierungen hinsichtlich der Rolle und der Verantwortung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge bei der materiellen Prüfung der Vermögensanlage verlangt.
– Die Unabhängigkeit von Direkt- und Oberaufsicht wurde mit der Strukturre-
form dadurch gestärkt, dass die Aufsicht von den politischen Instanzen losgelöst wurde. Die OAK BV stellte nach Aufnahme ihrer Tätigkeit indes fest, dass die Unabhängigkeit einiger regionaler Aufsichtsbehörden nicht gewährleistet sei, da deren oberste Organe mit Mitgliedern der Regierungen ihrer Trägerkantone besetzt wurden. Einzelne Aufsichtsbehörden sind mit der Auffassung der OAK BV nicht einverstanden. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat in Kenntnis dieser Differenz den Bundesrat mit der Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen beauftragt. Ein danach eingereichter parlamentarischer Vorstoss32 verlangt ebenfalls Klärung der rechtlichen Situation.
– Die Kosten der OAK BV werden u. a. durch eine jährliche Aufsichtsabgabe
gedeckt, die von den kantonalen Aufsichtsbehörden geschuldet ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen die Aufsichtsbehörden die jährliche Aufsichtsabgabe im Rahmen des Kostendeckungsprinzips auf die Vorsorgeeinrichtungen überwälzen. Dieses System der Rechnungstellung in zwei Schritten ist unnötig aufwendig und daher zu reformieren.
– In der Schweiz entstehen immer mehr Rentnerkassen und Rentnervorsorge-
werke z. B. durch Umstrukturierungen und Unternehmensauflösungen. Einige Rentnerkassen weisen eine problematische Finanzierungskapazität auf und können bei Zahlungsunfähigkeit den Sicherheitsfonds belasten33, weil dieser die Leistungen sicherstellen muss. Es gibt Fälle, bei denen ungenügend finanzierte Rentnerbestände bewusst von meist darauf spezialisierten Vorsorgeeinrichtungen übernommen werden. Sie verlangen hohe Verwaltungs- oder Vermögensverwaltungskosten und reduzieren so das ohnehin ungenügende Substrat für die Deckung der Vorsorgeverpflichtungen von Kassen und Vorsorgewerken. Solche Übernahmen von Rentnerbeständen zulasten letztlich der Versicherten der 2. Säule sollen verhindert werden.
31 Interpellation Parmelin vom 11. Juni 2015 (15.3555 «Verantwortlichkeit des Experten für berufliche Vorsorge. Klärungen sind nötig»).
32 Postulat Fässler vom 18.03.2016 (16.3243 «Darf die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge in die Organisationshoheit der Kantone eingreifen?»).
33 Vgl. die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Dezember 2013 zur Motion Rossini vom 19. September 2013 (13.3753 «BVG und Rentnerkassen. Unerwünschten Folgen vorbeugen»).