Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
Selbstverständlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in Einzelfällen zu unterschiedlichen Einschätzungen der beiden Ämter kommen kann. Dies kann aber auch zwischen dem BSV als Aufsichtsbehörde und einer Aufsichtskommission oder einem Kassenvorstand vorkommen. Sofern derartige Meinungsverschiedenheiten von Bedeutung sind, können sie auf Bundesebene relativ einfach eskaliert und bereinigt werden. Ausserdem gilt auch für die Durchführungsstellen des Bundes das in der AHV übliche Verwaltungsverfahren. Dieses gibt dem BSV die Möglichkeit, eine Ausgleichskasse des Bundes oder die IVST anzuweisen, eine Verfügung zu erlassen, die auch gegenüber dem Bund als Arbeitgeber Gültigkeit hat.
Zweitens gibt es zwischen den Aufgaben der ZAS (im Speziellen der Einheit FZR) und der Geschäftsstelle der Fonds kaum Berührungspunkte. Während die ZAS (Einheit FZR) mit allen Tätigkeiten der Umsetzung der 1. Säule betraut ist, die zentral wahrgenommen werden müssen, ist es die Aufgabe der Geschäftsstelle der Fonds, das Vermögen der Ausgleichsfonds unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikoprofils sicher und zu marktkonformen Bedingungen anzulegen. Lediglich im Bereich der Rechnungsführung besteht eine Schnittstelle zwischen der ZAS und der Geschäftsstelle der Fonds.
Die EFK begründet ihre Empfehlung einer Zusammenführung von ZAS und Geschäftsstelle der Ausgleichsfonds im Wesentlichen damit, dass diese Schnittstelle im Bereich der Rechnungsführung eine Erschwernis darstelle und der Verwaltungsrat der Ausgleichsfonds eine Jahresrechnung verantworten müsse, die er nur teilweise beeinflussen kann. Mit dem geplanten Gesetz zur Schaffung der Anstalt compenswiss (Ausgleichsfondsgesetz) wird diese Schnittstelle indessen geklärt, indem die Verantwortlichkeiten in der Rechnungsführung eindeutig zugewiesen werden.30
Anders als von der EFK empfohlen, schlägt der Bundesrat deshalb keine grundlegende Neuorganisation der bestehenden Strukturen nach den Empfehlungen der EFK vor, wohl aber eine Optimierung des bestehenden Systems. Eine grundlegende Neuorganisation müsste einerseits durch die Schwere der erkannten Mängel gerechtfertigt sein. Ausserdem müsste der durch die Reorganisation bewirkte Mehrwert in einem vertretbaren Verhältnis zu den generierten Mehrkosten stehen. Beides ist nach Ansicht des Bundesrates nicht der Fall:
– In Bezug auf die Zuständigkeiten von ZAS und Ausgleichsfonds bringt das Ausgleichsfondsgesetz die geforderte Klärung.
– Aufgrund ihrer unterschiedlichen Aufgaben – Versicherungsdurchführung einerseits, Vermögensanlage andererseits – sind Synergiepotentiale zwischen ZAS und compenswiss nicht erkennbar, weder mit Blick auf Arbeitsprozesse, Knowhow, Personalprofile, Kunden oder externe Dienstleistungspartner. Mit einer Fusion würden ZAS und compenswiss zwar unter gleichem Dach nebeneinander gestellt, ohne jedoch dadurch voneinander profitieren zu können. Zu erwarten wären hingegen beträchtliche direkte und mittelbare Kosten einer Reorganisation (insbesondere wegen dem erforderlichen massiven Umbau der heutigen Geschäftsstelle der Fonds und der Umstrukturierung der Informatik).
30 Vgl. Art. 14 des Entwurfs des Bundesrates für ein Ausgleichsfondsgesetz, BBl 2016 358.