Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Zu den Mindeststandards für die Revision und die Rechnungslegung
Aus Sicht der EFK28 beeinflussen die Rahmenbedingungen die Prüfungen bei den Ausgleichskassen massgeblich. Die dem Geschäft inhärenten Risiken lassen für die Prüferinnen und Prüfer ein relativ geringes Haftungsrisiko erwarten; kommt hinzu, dass kein positives Testat abgegeben werden muss. Verpflichtende Prüfverfahren nach Prüfungsstandards, wie die Beurteilungen des IKS, fehlen. Mehrheitlich wird im Rahmen der Revisionen die Compliance geprüft. Der Prüfumfang ist ziemlich offen formuliert. Prozesse werden beurteilt, mangels Standardvorgaben wird aber zu viel dem Ermessen der Revisionsstelle überlassen. Prüfungen nach Prüfungsstandards, mit zwingender Prozessbeurteilung und standardisierten Stichproben, würden die Sicherheit der Aussagen erhöhen. Allerdings räumt die EFK ein, dass - zumindest für Ausgleichskassen ohne Prozessdokumentation und IKS - auch mit Zusatzkosten zu rechnen wäre.
Zur Vereinheitlichung der Aufsicht in der Erwerbsersatzordnung
Die EFK empfiehlt29 dem BSV, die Möglichkeit einer Ausweitung der Kontrolle im Bereich der EO zu prüfen und eine Anpassung der Rechtsgrundlagen vorzuschlagen. Das Ziel ist eine Zusammenarbeit aller beteiligten Akteure, einschliesslich der Kantonsbehörden, im Kontrollverfahren. Das BSV muss die Recht- und Ordnungsmässigkeit der von der EO entschädigten Leistungen bei den formularausstellenden Diensten prüfen können. Das Kontrollverfahren muss an die Risikolage angepasst werden und das Kosten-Nutzen-Verhältnis berücksichtigen.
2.5.2 Stellungnahme des Bundesrates
Zur Bereinigung der Organisationsstrukturen in der Bundesverwaltung
In einer gemeinsamen Stellungnahme haben das EDI und das Eidgenössische Finanzdepartement die Notwendigkeit einer Überprüfung der historisch gewachsenen Strukturen in der AHV anerkannt. Sie wiesen aber auch darauf hin, dass aus ihrer Sicht die Analyse der EFK kein vollständiges Bild ergebe und erachteten deshalb einige der Empfehlungen der EFK kaum geeignet, die erkannten Probleme zu lösen. Der Bundesrat teilt diese Einschätzung:
Erstens steht ausser Frage, dass die Zuständigkeit für die fachliche Aufsicht über die ZAS (Einheit FZR), die Ausgleichskassen des Bundes und die IVST allein beim BSV liegt. Die EFV übt die Dienstaufsicht aus. Damit unterscheiden sich die Strukturen nicht grundsätzlich von denjenigen einer kantonalen Ausgleichskasse oder einer Verbandsausgleichskasse. Dort wird die Dienstaufsicht von einer kantonalen Aufsichtskommission oder dem Kassenvorstand wahrgenommen.
28 Eidg. Finanzkontrolle, Bericht «Fachliche und finanzielle Aufsicht über die AHV – Beurteilung der Aufsicht im System AHV» vom 6. März 2015, Ziff. 4.3, S. 27.
29 Eidg. Finanzkontrolle, Auditbericht «Meldeverfahren und Überwachungsmassnahmen im Bereich der Erwerbsersatzordnung, März 2013», 4. März 2013, Kap. 2.1, S. 10 (Empfehlung 1).