Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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Beteiligten (Versicherte und Vorsorgeeinrichtungen bzw. Steuerpflichtige und Veranlagungsbehörde) umgesetzt werden.

3.2.2 Die Empfehlung der Eidg. Finanzkontrolle

Die EFK empfiehlt35, Massnahmen zu prüfen, die sicherstellen, dass bestehende Freizügigkeitsguthaben reglementskonform in die Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden. Dabei soll der neue Artikel 24a FZG berücksichtigt werden. Diese Bestimmung ist im Rahmen der Änderungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung auf den 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Danach müssen u. a. Freizügigkeitseinrichtungen der Zentralstelle 2. Säule jährlich bis Ende Januar alle Personen melden, für die im Dezember des Vorjahres ein Guthaben geführt wurde. Die Einrichtungen müssen allerdings die Höhe der Guthaben nicht melden. Mit dieser Bestimmung besteht eine Grundlage, mit der die Zentralstelle 2. Säule den Vorsorgeeinrichtungen beim Eintritt der Versicherten Informationen über allfällige Freizügigkeitsguthaben zur Verfügung stellen kann. Im Zuge dieser Gesetzesänderung ergibt sich also grundsätzlich eine Möglichkeit, die Meldepflicht von Artikel 4 Absatz 2bis FZG neu aufzustellen.

Die neue gesetzliche Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen würde an die Stelle der Meldepflicht der Versicherten nach Artikel 4 Absatz 2bis FZG treten und sicherstellen, dass den Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich alle Freizügigkeitsguthaben der Versicherten bekannt sind und an sie überwiesen werden können.

3.2.3 Stellungnahme des Bundesrates

Die mit dem neuen Artikel 24a FZG geschaffene Ausgangslage ermöglicht es, das System der Übertragung von Freizügigkeitsleistungen an Vorsorgeeinrichtungen zu optimieren. Die Empfehlung der EFK könnte in der Form umgesetzt werden, dass Vorsorgeeinrichtungen direkt bei der Zentralstelle 2. Säule die Informationen zu allfälligen Freizügigkeitsguthaben der Versicherten einholen.

Ein solches Vorgehen würde zwar bei der Zentralstelle 2. Säule und bei den Vorsorgeeinrichtungen – bei jährlich über 650 000 Neueintritten36 – einen beträchtlichen Aufwand auslösen. Bei jedem Neueintritt müssten die Vorsorgeeinrichtungen eine schriftliche Anfrage an die Zentralstelle 2. Säule stellen. Diese wiederum müsste ihre Datenbank abfragen und das Ergebnis der Vorsorgeeinrichtung zustellen. Die Vorsorgeeinrichtung müsste anschliessend abklären, wie hoch das oder die Freizügigkeitsguthaben sind und ob diese ganz oder teilweise für den Einkauf verwendet werden können. Gegebenenfalls müsste sie dafür sorgen, dass ihr diese Gelder übertragen werden, allenfalls auch gegen den Widerstand der versicherten Person

35 Vgl. Eidg. Finanzkontrolle, Freizügigkeitseinrichtungen in der beruflichen Vorsorge; Evaluation der Vorteile und Risiken für die Versicherten und den Bund, Bern 2016, S. 59 (Empfehlung Nr. 2).

36 653 000 Neueintritte in Vorsorgeeinrichtungen im Jahre 2009 gemäss Studie des BSV zu den Verwaltungskosten der 2. Säule in Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen (2011; Berichtnummer 4/11).