Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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4.2 Risiko- und wirkungsorientierte Aufsicht
– Das Aufsichtsmodell mit periodisch zu überprüfenden Zielen und Vorgaben, das sich in den letzten rund 10 Jahren in der IV bewährt hat, wird – unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Versicherungen – auch in der AHV, in der EO, in den EL und bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft angewendet.
– Die Ausgleichskassen werden verpflichtet, ein Risiko- und ein Qualitätsmanagementsystem und ein IKS einzuführen.
– Die Ausgleichskassen müssen zusätzlich zum Geschäftsbericht einen Bericht mit Kennzahlen vorlegen.
Um von der heutigen weitgehend reaktiven Aufsichtspraxis wegzukommen, ist vorgesehen, die gesetzlichen Grundlagen für die Ausübung einer risiko- und wirkungsorientierten Aufsicht in der 1. Säule zu schaffen. Zur Durchsetzung des neuen risiko- und wirkungsorientierten Aufsichtsmodells sollen gleichzeitig die Aufsichts- und Steuerungsinstrumente modernisiert werden, indem etwa ein Risikomanagementsystem, ein Qualitätsmanagementsystem und ein IKS gesetzlich verankert werden. Der Katalog an Instrumenten, der sich bereits bei der Neuausrichtung der Aufsicht über die IV bewährt hat, dient dabei als Orientierungshilfe.
4.2.1 Grundzüge des Aufsichtsmodells mit verschiedenen Regelkreisen
Die Umsetzung der wirkungs- und risikoorientierten Aufsicht soll nach einem bestimmten Aufsichtsmodell mit verschiedenen Regelkreisen analog der IV seit der 5. IVG-Revision erfolgen.
Am Anfang jedes Regelkreises stehen Ziele, Aufgaben und Vorgaben, welche für die betreffenden Sozialversicherungen definiert werden. Diese ergeben sich insbesondere aus dem verfassungsmässigen Auftrag und damit verbunden aus den gesetzlichen Grundlagen. Zudem liefert die Risikoanalyse wichtige Informationen und Schwerpunkte, welche für die Definierung der Vorgaben massgebend sind. Die Umsetzung dieser Vorgaben und Ziele wird periodisch überprüft und beobachtet. Innerhalb der Durchführungsstelle soll die Umsetzung mittels Risikomanagement und IKS erfolgen. Eine weitere Kontrollfunktion kommt dem BSV als Aufsichtsbehörde zu. Dem BSV stehen die Revisions- und Kontrollberichte sowie statistische Angaben zur Verfügung, welche nach einem bestimmten internen Prozess ausgewertet werden sollen. Zudem werden weitere Grundlagen geschaffen, damit das BSV diese Kontroll- und Steuerungsfunktion ausüben kann. Basierend auf den Resultaten der Überprüfungen und Standortbestimmungen können Erkenntnisse und allfällige Korrekturmassnahmen sowohl auf Ebene Durchführung als auch auf strategischer Ebene abgeleitet und angeordnet werden. Diese Rückkoppelung zwischen den gewonnenen Erkenntnissen und den übergeordneten Vorgaben soll ein einwandfreies Funktionieren und die stete Weiterentwicklung der Sozialversicherungen unterstützen und fördern.