Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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3.2 Empfehlung der Eidg. Finanzkontrolle zum Einbringen von Freizügigkeitsleistungen in Vorsorgeeinrichtungen
3.2.1 Ausgangslage
Freizügigkeitseinrichtungen müssen gemäss Artikel 4 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 199334 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) das Vorsorgekapital der Versicherten der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten müssen nach dieser Bestimmung einer Vorsorgeeinrichtung beim Eintritt bestehende Freizügigkeitskonten und -policen melden und der Freizügigkeitseinrichtung das neue Vorsorgeverhältnis. Diese Meldung erfolgt aus unterschiedlichen Gründen nicht immer. Wenn Versicherte diese Meldung nicht machen, verstossen sie jedoch nicht in jedem Fall gegen das Gesetz. Gewisse Guthaben dürfen bspw. bei den Freizügigkeitseinrichtungen bleiben, weil ansonsten durch die Übertragung des gesamten Guthabens die reglementarisch maximal zulässigen Vorsorgeansprüche bei der Vorsorgeeinrichtung überschritten würden. Der überschüssige Teil, der nicht in die Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden kann, bleibt deshalb in diesem Fall durchaus gesetzeskonform bei einer Freizügigkeitseinrichtung. Die Vorsorgeeinrichtungen sind nicht verpflichtet, die gesamte Freizügigkeitsleistung anzunehmen (Art. 13 FZG). Ein Teil der Versicherten versäumt es zudem nicht bewusst, beim Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung ihre Freizügigkeitsguthaben der Vorsorgeeinrichtung zu melden. Diese Versicherten unterlassen die Übertragung der Freizügigkeitsleistung, weil sie ungenügend informiert, sich der gesetzlichen Pflicht nicht bewusst sind oder weil sie es vergessen haben, die Überweisung zu veranlassen. Ein anderer Teil der Versicherten hingegen meldet Freizügigkeitsguthaben bewusst nicht und bringt sie nicht in die neue Vorsorgeeinrichtung ein. Diese Versicherten versuchen, sich damit steuerliche Vorteile zu verschaffen oder Risiken und Nachteile zu vermeiden, die sich aus etwaigen finanziellen Schwierigkeiten ihrer Vorsorgeeinrichtung ergeben.
Grundlage des Übertragungssystems nach Artikel 4 Absatz 2bis FZG ist die Meldung des Versicherten. Erfolgt diese nicht, so kann die Freizügigkeitseinrichtung das Guthaben nicht an die Vorsorgeeinrichtung überweisen. In der Praxis fragen die allermeisten Vorsorgeeinrichtungen deshalb beim Eintritt der versicherten Person explizit mittels Formular nach, ob Freizügigkeitsguthaben vorhanden sind und bei welchen Einrichtungen. In einigen Fällen müssen Versicherte ihre Angabe zudem mit Unterschrift bestätigen. Melden die Versicherten ihre Freizügigkeitsguthaben nicht, kann dies negative Auswirkungen auf ihre Vorsorge haben. Kommt es zu einem Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität), können die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen tiefer sein. Es gibt auch steuerrechtliche Auswirkungen: Bei Einkäufen in die Vorsorgeeinrichtungen müssen Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde über allfällig bestehende Freizügigkeitsguthaben Auskunft erteilen. Unterlassen sie dies, gewärtigen sie die allgemeinen steuerrechtlichen Sanktionen (v. a. Nachsteuern und Bussen). Überhaupt weist die Meldepflicht der Versicherten Parallelen mit der Deklarationspflicht der Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren auf. Hier wie dort sollte der gesetzliche Auftrag durch das Zusammenwirken der
34 SR 831.42