Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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4.3 Verbesserung der Governance in der 1. Säule
– Die Unabhängigkeit, Integrität und Loyalität von Verantwortlichen wird explizit eingefordert (u. a. Offenlegung von Interessenbindungen).
– Die kantonalen Sozialversicherungsanstalten, die Ausgleichskasse und IV-Stelle unter einem gemeinsamen Dach zusammenfassen, müssen als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt errichtet werden, um die fachliche und organisatorische Unabhängigkeit sicherzustellen.
– Verpflichtung, eine kantonale Aufsichtskommission einzusetzen.
– Die Aufgaben der Revisionsstelle werden präzisiert (Prüfung des Risiko- und Qualitätsmanagementsystems und des IKS der Ausgleichskasse; Pflicht, Unregelmässigkeiten unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu melden).
– Der Transparenzgrundsatz für die Rechnungslegung wird gesetzlich verankert.
4.3.1 Stärkung der Governance-Grundsätze im Allgemeinen
Die Sozialversicherungen der 1. Säule sind dynamische Systeme, deren Reform immer wieder diskutiert werden muss, um sie an veränderte gesellschaftliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen. Für eine erfolgreiche Diskussion ist Vertrauen der beteiligten Akteure (Versicherte, Leistungsbeziehende, Arbeitgebende) in die Sozialwerke eine Grundvoraussetzung. Um diese Vertrauensgrundlage weiter zu stärken, ist die Governance zu optimieren, indem verschiedene Massnahmen unterschiedlicher Stossrichtung ergriffen werden:
– Unabhängigkeit, Integrität und Loyalität der Verantwortlichen: Die einwandfreie Geschäftsführung und treuhänderische Sorgfalt der verantwortlichen Personen (Integrität) ist sicherzustellen und Interessenkonflikte sind zu vermeiden. Die Anforderungen an den Kassenleiter oder die Kassenleiterin und dessen oder deren Stellvertretung und die Revisionsstelle sind zu definieren.
– Unabhängigkeit der Durchführungsstellen: Die Unabhängigkeit der Durchführungsstellen ist aufrechtzuerhalten und, falls erforderlich, zu stärken. Dazu gehört, die in den letzten rund 20 Jahren in zahlreichen Kantonen entstandenen, sogenannten Sozialversicherungsanstalten in den Grundzügen zu regeln. Diese Anstalten fassen, in verschiedenen Ausprägungen, Ausgleichskasse und IV-Stelle unter einem gemeinsamen Dach zusammen. In solchen organisatorischen Strukturen gilt es, die Unabhängigkeit in fachlicher und organisatorischer Hinsicht so weit sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des Bundesrechts genügen.
– Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten: Die Instrumente der Aufsichtsbehörde müssen modernisiert werden. Ausserdem müssen die Aufgaben der Revisionsstelle präzisiert und die Durchführung der Revisionen an die aktuellen Standards angepasst werden. Des Weiteren muss festgelegt werden, welche Aufgaben und Instrumente von den Durchführungsstellen ausgelagert werden können.