Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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angewiesen. Damit keine anderen Behörden, z. B. die Sozialhilfe, Vorleistungen erbringen müssen, sind eine rasche Festsetzung und Auszahlung zentral. Daher sind nebst dem verfassungsmässigen Auftrag und den gesetzlichen Vorgaben auch in diesem Bereich Ziele und Messgrössen festzulegen. Mittels gesamtschweizerischer Auswertungen der EL-Auszahlungen können relevante Abweichungen unter den Kantonen erkannt werden. Daraus können sich Hinweise auf eine unterschiedliche Rechtsanwendung ergeben, welche im Rahmen einer risikoorientierten Prüfung näher untersucht werden können. Dabei ist den jeweiligen strukturellen Faktoren (z. B. Grösse, Anzahl Einwohner, usw.) Rechnung zu tragen.
4.2.3 Festlegen und Überprüfen der Vorgaben und Ziele der Durchführungsstellen
Nebst den gesetzlichen und von der Aufsichtsbehörde definierten Vorgaben, die für alle Durchführungsstellen in gleichem Masse verbindlich sind, sieht das Modell vor, dass Ziele und Vorgaben auch individuell pro Durchführungsstelle festgelegt werden können. Eine solche Zielvereinbarung zwischen dem BSV und der einzelnen Durchführungsstelle soll periodisch geschlossen werden können, insbesondere in Bereichen, in denen den Durchführungsstellen ein Ermessensspielraum zusteht. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form diese vorzunehmen ist, ist noch näher zu definieren. Idealerweise werden die Ziele im Anschluss an eine Standortbestimmung vereinbart, für welche die Revisions- und Geschäftsberichte der betreffenden Durchführungsstelle sowie die Kennzahlen und Statistiken ausgewertet worden sind. Ausserdem sollen Beobachtungen und Erfahrungen der Aufsichtsbehörde (z. B. Rechtsprechung) einfliessen können. Gestützt auf diese Grundlagen werden für eine bestimmte Zeitperiode konkrete Ziele definiert (z. B. Reduktion der Abschreibungen). Die Ziele sollen messbar und umsetzbar sein und deshalb zusammen mit den Durchführungsstellen festgelegt werden.
Die Ziele werden bei der nächsten Standortbestimmung erneut thematisiert und mit den zwischenzeitlich vorliegenden Resultaten abgeglichen. Bei Nichterreichen der Ziele und Vorgaben müssen die Gründe dafür eruiert werden. Je nach Resultat sind die Ziele anzupassen oder allenfalls Aufsichtsmassnahmen einzuleiten.
Um eine wirkungsorientierte Aufsicht nach dem beschriebenen Modell durchführen zu können, ist die Aufsichtsbehörde nicht nur auf die statistischen Grundlagen angewiesen, sondern auch auf Informationen der Durchführungsstellen und der Revisionsstellen. Darum werden Grundlagen geschaffen, die die Durchführungsstellen dazu verpflichten, die notwendigen Kennzahlen zur Verfügung zu stellen. Dabei soll primär auf bereits vorhandene statistische Angaben abgestellt werden (Daten aus den Zentralen Register, Meldungen an die ZAS). Auf Verordnungs- und Weisungsstufe wird zu definieren sein, welche Angaben von den Revisionsstellen verlangt werden sollen. Zudem soll es auch der Aufsichtsbehörde selber möglich sein, im Rahmen eines Audits bestimmte Angaben zu erhalten.
Das beschriebene Modell und das erwähnte Vorgehen tragen entscheidend dazu bei, dass eine wirksame, qualitativ hochstehende und einheitliche Durchführung sichergestellt werden kann.