Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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– Transparenz und Offenlegungspflichten: Die Rechnungslegungsgrundsätze und die Rechnungslegung werden modernisiert und an die neusten anerkannten Standards angepasst. Damit lassen sich die Jahresrechnungen der Ausgleichskassen besser vergleichen, und das Risiko von Querfinanzierungen bei der Verwaltung der verschiedenen von den Ausgleichskassen wahrgenommenen Aufgaben wird minimiert. Es ist zudem festzulegen, welche Sachverhalte, die im öffentlichen Interesse sind, wie z. B. Interessenbindungen, offenzulegen sind.

– Aufsichts- und Steuerungsinstrumente: Good Governance setzt die Anwendung von Aufsichts- und Steuerungsinstrumenten (wie IKS, Risikomanagement- und Qualitätsmanagementsystem) voraus, die Gewähr für die einwandfreie Erfüllung der Aufgaben der Ausgleichskassen bieten. Die Aufsichtsbehörde soll auf der Weisungsebene einen Mindestrahmen festlegen können, dem die Instrumente entsprechen müssen.

4.3.2 Entflechtung von Aufsicht und Durchführung in der Bundesverwaltung im Besonderen

Aus der Aufgabenanalyse bei der ZAS und beim BSV (vgl. Ziff. 1.2) sowie den Empfehlungen der EFK (vgl. Ziff. 2.5) ergibt sich für die Entflechtung von Aufsicht über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und deren Durchführung auf Bundesebene und für die Stärkung der Governance ein Optimierungsbedarf, dem mit folgenden, zum Teil noch vertieft zu prüfenden Massnahmen entsprochen werden soll:

Bereinigung der Organisationsstrukturen und Vermeidung von Interessenkon-

flikten in der Bundesverwaltung

Im Bereich der ZAS werden derzeit die Vorteile und Nachteile einer Auslagerung der EAK vertieft geprüft, nimmt diese doch Aufgaben für den Bund als Arbeitgeber wahr, so dass potenzielle Interessenkonflikte bestehen können, die mit einer grösseren Unabhängigkeit der Einheit gelöst werden könnten. Im Unterschied zur EAK nehmen die SAK und die IVST Aufgaben für die Versicherungen wahr, von denen sämtliche anderen Ausgleichskassen und IV-Stellen profitieren, da sie sich nicht mit den komplexen Auslandsfällen befassen müssen. Eine Ausgliederung dieser beiden Einheiten bringt daher keinen Mehrwert, die Governance kann durch flankierende Massnahmen auf Verordnungsebene optimiert werden.

Im Rahmen eines bundesverwaltungsinternen Projektes werden daher gegenwärtig verschiedene Varianten einer Auslagerung ausschliesslich der EAK geprüft, in ihren Auswirkungen bewertet und mit dem Status quo verglichen. Der Grundsatzentscheid des Bundesrates, ob eine Auslagerung der EAK angestrebt wird – und wenn ja, in welcher Form – wird in die Botschaft zur Modernisierung der Aufsicht einfliessen.