Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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Im Bereich des BSV hat die Aufgabenanalyse gezeigt, dass die Gefahr von Interessenskonflikten zwischen den Aufsichtsaufgaben und den vom BSV wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Durchführung der Versicherung (insbesondere Vergabe von Subventionen an Organisationen der Alters- und Invalidenhilfe, Abschluss von Tarifvereinbarungen, Festlegen von Verwaltungskostenzuschüssen und Entschädigungen für die Ausgleichskassen sowie Durchführung des Regress) gering ist. Hingegen besteht ein potentieller Interessenskonflikt aufgrund der Tatsache, dass die Aufsichts- und Durchführungsaufgaben des BSV im Wesentlichen durch die Ausgleichsfonds bezahlt werden. Da das BSV die finanzielle Aufsicht über die Sozialversicherungen wahrnimmt, braucht es wirksame Mechanismen, die ein übermässiges Wachstum der Verwaltungskosten der Aufsichtsbehörde verhindern können. Diese bestehen zum einen bereits heute, indem die Aufwände des BSV aus den Aufsichts- und Durchführungsaufgaben nicht direkt durch die Fonds beglichen werden, sondern brutto – mit entsprechenden Einnahmen aus den Fonds – in der Staatsrechnung ausgewiesen werden. So kann sich das Parlament im Rahmen der Genehmigung des Globalbudgets des BSV zum Verwaltungsaufwand zu Lasten der Sozialversicherungen äussern. Zum andern wird im Rahmen der vorliegenden Gesetzesänderungen der Bundesrat explizit ermächtigt, auf Verordnungsebene Vorschriften über den Umfang der Aufwendungen, die durch die Ausgleichsfonds übernommen werden, zu erlassen (vgl. neuen Art 95a AHVG).
Optimierung auf Verordnungsebene
Einige der Anliegen der EFK, die ihren Empfehlungen zugrunde liegen (vgl. Ziff. 2.5.1), lassen sich auf Verordnungsebene mit folgenden flankierenden Massnahmen, die zum Teil bereits beschlossen sind und umgesetzt werden, erfüllen:
– Wirkungsorientierte Steuerung der IVST: Gemäss Artikel 64a IVG wird die fachliche Aufsicht über die IV-Stellen vom BSV ausgeübt. In der Verordnung wird konkretisiert, dass das Bundesamt mit den kantonalen IV-Stellen Zielvereinbarungen abschliesst, um Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Aufgabenerfüllung sicherzustellen, und bei der Überprüfung dieser Kriterien auch Massnahmen zur Optimierung anordnen kann. Weiter übt das BSV die finanzielle Aufsicht über die kantonalen IV-Stellen aus. Die IVST ist von diesen Bestimmungen ausgenommen. Mittels Anpassung auf Verordnungsstufe soll sichergestellt werden, dass das BSV auch mit der IVST in den Bereichen, welche der Aufsicht des BSV unterstehen, Ziele vereinbaren kann. Dabei soll eine Koordination zwischen dem BSV und der EFV erfolgen, um eine Übersteuerung zu vermeiden. Die in der IVV bereits vorgesehene Zusammenarbeit bezüglich der finanziellen Aufsicht soll zwischen den involvierten Stellen weiter geklärt und intensiviert werden, wobei die Kompetenzen des Parlaments im Budgetprozess und bei der Genehmigung der Rechnung berücksichtigt werden.
– Stärkung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die IVST: Es ist vorgesehen, auf Verordnungsebene zu präzisieren, dass der IVST die Aufgaben zugewiesen werden, die aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen hervorgehen. Ebenso sind Ergänzungen vorzunehmen, wel-