Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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4.2.2 Anwendung des Aufsichtsmodells auf die einzelnen Sozialversicherungen

Das beschriebene Modell muss auf die einzelnen Sozialversicherungen und Durchführungsstellen zugeschnitten werden. Die AHV und die IV beispielsweise verfolgen unterschiedliche Ziele und setzen diese mit unterschiedlichen Instrumenten und Mitteln um. Die Wirkung und die Risiken können in diesen beiden Sozialversicherungen daher nicht nach den gleichen Kriterien beurteilt werden. Ausserdem unterscheiden sich die verschiedenen Durchführungsstellen in Bezug auf ihre Struktur (z. B. Grösse, Organisationsform) und ihr Kundensegment (z. B. angeschlossene Arbeitgeber, Versicherte). Diese Unterschiede müssen berücksichtigt werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Anwendungsgebiete und Kriterien pro Sozialversicherung erläutert, wobei diese stets den möglichen Veränderungen angepasst werden müssen. Bestimmte übergreifende Vorgaben und Anforderungen sind jedoch für alle Sozialversicherungen vorzusehen, so insbesondere ein standardisiertes Risikomanagementsystem, ein Qualitätsmanagementsystem und ein IKS. Diese Elemente werden auf Gesetzesstufe verankert.

– Anwendung des Aufsichtsmodells in der AHV: Die Ziele, Aufgaben und Vorgaben im Bereich der AHV leiten sich aus dem verfassungsmässigen Auftrag der AHV (Existenzsicherung, Finanzierung) einerseits und den gesetzlichen Grundlagen einschliesslich der zutreffenden Weisungen des BSV ab. Weitere Vorgaben können aus der Risikoanalyse der Aufsichtsbehörde und der Auswertung von Statistiken und Revisionsberichten abgeleitet werden. Vorgaben könnten sein: eine termingerechte Ausrichtung von Leistungen, eine rechtzeitige Zustellung von Rentenentscheiden, ein straffer Beitragsbezug oder die Kundenzufriedenheit. Mittels Vergleichen mit anderen Durchführungsstellen (Benchmarks) können Kennzahlen definiert werden, aus denen Rückschlüsse auf die Qualität der Durchführung abgeleitet werden können. Dabei sind die Besonderheiten der einzelnen Durchführungsstellen und ihrer Kundenstrukturen zu berücksichtigen. Kennzahlen könnten sein: Anzahl Rückerstattungsforderungen, Anzahl gewährter Erlasse, Anzahl und Summe vorgenommener Abschreibungen, Anzahl und Betrag von Verzugs- und Vergütungszinsen, Anzahl Einsprachen oder gutgeheissene Beschwerden (Auswertung der Rechtsprechung).

– Anwendung des Aufsichtsmodells in der Erwerbsersatzordnung und in den Familienzulagen in der Landwirtschaft: Die Ziele, Aufgaben und Vorgaben im Bereich der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen in der Landwirtschaft leiten sich aus dem verfassungsmässigen Auftrag einerseits und den gesetzlichen Grundlagen einschliesslich der zutreffenden Weisungen des BSV ab. Ähnlich wie im Bereich der AHV können hier Vorgaben bezüglich Bearbeitungsdauer und Qualität in Betracht gezogen werden. Ebenfalls lassen sich aus Statistiken und Kennzahlen allenfalls Risiken herauslesen, die es weiter zu verfolgen gilt (z. B. Rückerstattungsforderungen, Abschreibungen, Abrechnung unzulässiger Diensttage).

– Anwendung des Aufsichtsmodells in den Ergänzungsleistungen: AHV- und IV-Rentenbeziehende in schwierigen finanziellen Situationen sind auf EL