Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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che die Mitwirkung der kantonalen IV-Stellen bei den zwischenstaatlichen Verfahren betreffen. Heute ist dies nur auf Weisungsebene geregelt.
– AHVG-konforme Revision der Durchführungsstellen: Bei der Revision der SAK stellt sich die Frage, wie sichergestellt wird, dass in die Revision auch wichtige ZAS-interne Vorleistungen einbezogen werden (z. B. IT oder Zahlungsverkehr), die organisatorisch nicht diesen Durchführungsstellen zugeordnet sind. Eine Verordnungsanpassung, die sicherstellt, dass prüfungsrelevante Stabs- und Supportdienste in den Prüfungsumfang fallen, wird am 1. April 2017 in Kraft treten.
– Auflösen der gegenseitigen Abhängigkeit von BSV und EFK: Bisher untersteht das BSV der Aufsicht der EFK. Die EFK als Revisionsstelle von EAK und SAK untersteht ihrerseits der Aufsicht des BSV. Diese gegenseitige Abhängigkeit wird dadurch entschärft, dass Artikel 5 der Departementsverordnung, welche die Zentrale Ausgleichsstelle regelt, auf den 1. April 2017 so angepasst wird, dass die EAK und die SAK nicht mehr durch die EFK, sondern durch andere externe Revisionsstellen revidiert werden, die von der EFV bestimmt werden.
Exkurs: Eine schweizerische Sozialversicherungsanstalt als verworfene Option
In dieser Option würden die SAK, die EAK, die IVST, die FZR sowie diejenigen Stellen des BSV, die in der Durchführung tätig sind, in einer schweizerischen Sozialversicherungsanstalt in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung zusammengefasst. Die mit der fehlenden Unabhängigkeit verbundenen Risiken könnten zu einem grossen Teil vermieden werden, weshalb der Sozialversicherungsanstalt fachliche Vorzüge nicht abzusprechen sind. Die Bildung einer Sozialversicherungsanstalt hätte allerdings – neben hohen Umsetzungskosten – eine relativ umfassende Anpassung der gesetzlichen Grundlagen zur Folge und würde für eine gewisse Zeit massiv Unruhe in den Vollzug der 1. Säule bringen, verbunden mit nicht unerheblichen Zusatzrisiken im Übergang zur neuen Organisationform. Dies stellt in einer Zeit, in der in der 1. Säule grössere Revisionsprojekte anstehen (Altersvorsorge 2020, Reform der Ergänzungsleistungen, Weiterentwicklung der IV), zweifellos ein nicht zu unterschätzendes Gesamtrisiko dar, das umso weniger einzugehen ist, als das Ziel einer Modernisierung der Aufsicht mit milderen Massnahmen erreicht werden kann.