Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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Die Umsetzung der Empfehlung der EFK63 mit dem vorgeschlagenen Artikel 11 Absatz 3 FZG löst bei den Vorsorgeeinrichtungen einen hohen Aufwand aus. Über 650 000 Neueintritte pro Jahr hätten gleich viele Anfragen der Vorsorgeeinrichtungen bei der Zentralstelle 2. Säule zur Folge. Zudem könnten weitere Abklärungen bei den Versicherten oder Einrichtungen nötig sein, etwa wenn sich die Situation nach der Meldung an die Zentralstelle 2. Säule geändert hat, also z. B. die Guthaben nicht mehr bei den angegebenen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen vorhanden sind. Der Aufwand für die Verwaltung von Neueintritten, der bislang auf durchschnittlich 10 Minuten je Eintritt geschätzt wird64, könnte sich mit dem Vorschlag ohne Weiteres vervielfachen, ebenso die jährlichen Kosten für die Vorsorgeeinrichtungen von bisher etwa 14 Millionen Franken65.

7.3.3 Auswirkungen auf die Ausgleichsfonds

Die Ausgleichsfonds werden zum einen die Mehrkosten des ausgewiesenen personellen Zusatzbedarfs auf Bundesebene zu tragen haben. Dieser entsteht zum einen beim BSV (nach der Einführungsphase 5 Vollzeitstellen), zum anderen bei der Zentralen Ausgleichsstelle: Denn die Anpassung der Rechnungslegungsgrundsätze und der Rechnungslegung wird Auswirkungen auf die Informatiksysteme haben, die der Prüfung und Aggregation der von den Ausgleichskassen an die Zentrale Ausgleichsstelle übermittelten Daten dienen. Ausserdem ist damit zu rechnen, dass neue Koordinationstools für die Aufsichtsinstrumente entwickelt und governancespezifische Daten erhoben und ausgewertet werden müssen. Die Kosten lassen sich derzeit noch nicht abschätzen.

Ausserdem werden den Ausgleichsfonds Zusatzkosten entstehen, weil sie neu gesetzlich zur Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit der Informationssicherheit (Art. 49bis Abs. 2 AHVG), dem elektronischen Datenaustausch (Art. 49ter AHVG) und dem Abrufverfahren (Art. 50b Abs. 1 AHVG) verpflichtet werden. Die gesamten Mehrkosten (d. h. für die Informationssicherheit, den elektronischen Datenaustausch und das Abrufverfahren) dürften jährlich 2,2 Millionen Franken betragen.

Als möglicher kostendämpfender Effekt ist zu erwähnen, dass mit der Modernisierung der Aufsicht finanzielle Risiken der Sozialversicherungen reduziert werden könnten, was auf die Ausgleichsfonds durchschlagen wird.

63 Vgl. Eidg. Finanzkontrolle, Freizügigkeitseinrichtungen in der beruflichen Vorsorge; Evaluation der Vorteile und Risiken für die Versicherten und den Bund, Bern 2016, S. 59 (Empfehlung Nr. 2).

64 Bundesamt für Sozialversicherungen, Verwaltungskosten der 2. Säule in Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen, Bern 2011 (Berichtnummer 4/2011), S. 73

65 Bundesamt für Sozialversicherungen, Verwaltungskosten der 2. Säule in Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen, Bern 2011 (Berichtnummer 4/2011), S. vi