Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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7.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Revisionsvorlage hat insoweit Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, als die revisionsbedingt höheren Kosten zu höheren Verwaltungskosten und damit zu höheren Verwaltungskostenbeiträgen führen werden, welche die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern erheben. Das konkrete Ausmass ist schwer zu schätzen und dürfte unterschiedlich ausfallen, eine Zusatzbelastung insbesondere von kleinen und mittleren Betrieben kann allerdings nicht ausgeschlossen werden.

Diesen direkten Zusatzbelastungen sind allerdings verschiedene indirekte Auswirkungen gegenüberzustellen, die mittel- bis längerfristig Entlastungen erwarten lassen: So legt die vorgeschlagene Revision zum einen insbesondere im Bereich der Informationssysteme (Datenaustausch, Mindeststandards) die Grundlage für eine noch wirtschaftlichere und effizientere Durchführung, die beispielsweise zu kürzeren Bearbeitungszeiten führen könnte. Zum anderen erlauben die vorgeschlagenen Massnahmen die Aufsicht so zu optimieren, dass auf künftige (etwa technologische) Herausforderungen schneller reagiert werden kann. Gerade die Risikoorientierung der Aufsicht dürfte einen nicht zu unterschätzenden Mehrwert generieren, indem Schwachstellen gezielt angegangen werden und damit die Qualität der Aufsicht weiter gesteigert wird. Die Kosten dieser Verbesserungen in Durchführung und Aufsicht sind in einem Sozialversicherungssystem, das jährlich über 50 Milliarden Franken umsetzt, was knapp 10 Prozent des BIP entspricht, mehr als gerechtfertigt.

8 Verhältnis zu anderen Revisionsvorlagen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

8.1 Entwurf Ausgleichsfondsgesetz

Die Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO sind rechtlich eigenständige Ausgleichsfonds unter gemeinsamer Verwaltung. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen werden getrennt geführt, die Anlagen und die flüssigen Mittel jedoch gemeinsam bewirtschaftet. Die Ausgleichsfonds werden gemeinsam von einem Verwaltungsrat und einer Geschäftsstelle verwaltet. Diese Gesamtorganisation hat in der geltenden Ordnung keine eigene Rechtspersönlichkeit. Dies führt bei der Anlagetätigkeit der Ausgleichsfonds – insbesondere auf dem internationalen Finanzmarkt – zum Problem, dass die Geschäftspartner der Ausgleichsfonds diese nicht vorbehaltlos als Gegenpartei identifizieren können.

Der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz)66 soll die rechtliche Situation klären und bestehende Vertretungsschwierigkeiten beheben. Vorgesehen ist die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO. Die Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit wird unter der Bezeichnung «Compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, Fonds de compensation AVS/AI/APG, Fondi di compensazione AVS/AI/IPG, Fonds da cumpensaziun AVS/AI/UCG)» im Handelsregister eingetragen. Durch die neue

66 BBl 2016 311