Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 75Fedlex · Erläuternder Bericht
– Mit der Möglichkeit, das Gemeindezweigstellennetz zu rationalisieren, ergeben sich für die kantonalen Ausgleichskassen Einsparungen bei den Zuschüssen an die Zweigstellen.
– Die Ausgleichskassen müssen künftig Aufsichts- und Steuerungsinstrumente einrichten und betreiben (internes Kontrollsystem, Risiko- und Qualitätsmanagement). Da viele Ausgleichskassen bereits über solche Instrumente und auch das nötige Personal verfügen, dürften keine grösseren Kosten entstehen. Mit der allgemeinen Einführung der neuen Aufsichts- und Steuerungsinstrumente steigt die Verantwortung der Mitglieder von Kassenvorständen und Aufsichtsgremien. Zudem stellen sich höhere Anforderungen an deren Qualifikation. Diese neuen Vorgaben wirken sich langfristig auf die Entlöhnung aus.
– Für die Umsetzung der Vorlage rechnen die beiden Dachverbände der Ausgleichskassen gesamthaft mit einem Zusatzaufwand von 75 Vollzeitstellen. Dies entspricht einem Zuwachs von 2 Prozent auf dem heutigen Gesamtbestand von knapp 4000 Vollzeitstellen und in etwa dem durchschnittlichen jährlichen Personalzuwachs in den letzten 10 Jahren. Dieser Zusatzaufwand dürfte insbesondere dort anfallen, wo IKS und Risikomanagement nicht dem aktuellen, allgemeinen Standard entsprechen, der von Durchführungsstellen, die 49,5 Milliarden Franken Leistungen und 44,1 Milliarden Franken Beiträge umsetzen, schlicht erwartet werden darf. Der finanzielle Zusatzaufwand für den Personalzuwachs entspricht etwa einem Viertel des Einnahmenüberschusses der Verwaltungsrechnung, den die Ausgleichskassen 2015 realisiert haben.
7.3.2 Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtungen
Die vorgeschlagene Revision der Bestimmungen über die Aufgaben des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge führt zu keiner systematischen finanziellen Mehr- oder Minderbelastung der Vorsorgeeinrichtungen, der Arbeitgeber oder der versicherten Personen. Der periodische Bericht des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge wird zu keinen zusätzlichen Kosten führen, da in der Praxis ein solcher Bericht in der Regel bereits heute mindestens alle drei Jahre erstellt wird. Die grösseren Vorsorgeeinrichtungen verlangen bereits heute jährlich ein Gutachten des Experten oder der Expertin. Ebenso wird die neue Vorschrift, dass die Vorsorgekapitalien, die technischen Rückstellungen und der Deckungsgrad zwingend jedes Jahr vom Experten oder der Expertin berechnet werden müssen, nur bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen Mehrkosten verursachen, die diese Werte nicht bereits heute jährlich von ihm oder ihr berechnen lassen. Gerade für kleinere Vorsorgeeinrichtungen könnten diese Mehrkosten jedoch spürbar sein.
Die neue Bestimmung zur Stärkung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden (Art. 61 Abs. 3 BVG) hat voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen auf Vorsorgeeinrichtungen, während die vorgeschlagene Vereinfachung der Erhebung der Oberaufsichtsgebühren (Art. 56 Abs. 1 Bst. i BVG) die Kosten für Vorsorgeeinrichtungen prinzipiell senkt.