Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten
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haben. Dies würde aber allein schon aufgrund der Positionierung der ZAS in der Bundesverwaltung (EFV) verunmöglicht. Als Teil eines Bundesamts gelte für die ZAS die Rechnungslegungsordnung der Bundesverwaltung.
TI hält die Trennung für eine zentrale Anforderung für die korrekte Durchführung des IKS der Durchführungsstellen (insbesondere der Ausgleichskassen und der IV-Stellen). Die Kontrolle dürfe nur die Durchführung, nicht aber die Aufsicht betreffen; durch angemessene Berichterstattung könnten die zuständigen Stellen informiert und einbezogen werden. Würde die Kontrolle hingegen auf mehrere Ebenen ausgeweitet, könnte das System unübersichtlichen und komplex werden.
Politische Parteien
Die SP teilt die Ansicht des Bundesrates, die organisatorischen Strukturen dürften nicht grundlegend verändert werden. Deshalb steht die SP der Auslagerung der Eidgenössischen Ausgleichskasse skeptisch gegenüber. Die SP sieht darin weder Nutzen noch Mehrwert für das gute Funktionieren des Systems.
Die CVP und die SVP bedauern ebenfalls, dass der Empfehlung der EFK in der Vorlage nicht Rechnung getragen wird. Die Bundesaufsichtsbehörde soll weiterhin mit Durchführungsaufgaben betraut werden, die nichts mit der Aufsicht zu tun hätten (z. B. das Regresswesen, das Tarifwesen, die Durchführungsaufgaben bei internationalen Abkommen, die Vollzugsfragen bei der Verbindungsstelle für Familienleistungen usw.). CVP und SVP fordern eine Übertragung dieser Aufgaben an die Durchführungsstellen, zum Beispiel an die ZAS.
Dachverbände der Wirtschaft
Travail.Suisse ist der Ansicht, dass die auf Verordnungsebene bereits in Angriff genommenen oder vorgeschlagenen Bereinigungen zu unterstützen seien. Weitere Schritte seien zurzeit aber nicht angemessen.
Der SGB erachtet die Ausgliederung der bei der ZAS geführten Ausgleichskassen in selbständige öffentliche Anstalten als nicht zweckmässig. Der SGB befürwortet, dass der Bundesrat der Empfehlung der EFK zu dieser Neuorganisation nicht folgt.
Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen
Die VVAK, die KKAK und die IVSK bedauern, dass der Entwurf keine vollständige Trennung von Aufsicht und Durchführung der AHV auf nationaler Ebene vorsieht. Heute nähme das BSV auch Aufgaben wahr, die typische Durchführungsaufgaben seien. Diese Aufgaben müssten – mit entsprechenden Vereinbarungen und Zielvorgaben – an eine SVA/Ausgleichskasse oder an die ZAS übertragen werden.
Für EXPERTsuisse sei die Empfehlung der EFK bezüglich der Bereinigung der Organisationsstrukturen der ZAS unbestritten. EXPERTsuisse erachtet dies als notwendig und hilfreich. Wie die EFK ist auch EXPERTsuisse der Auffassung, dass das BSV nicht gleichzeitig Aufsichts- und Durchführungsaufgaben wahrnehmen sollte.
5.2 Fusionen von Verbandsausgleichskassen
Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen
7 Mitgliederverbände des sgv – mit weitgehend gleichlautenden Stellungnahmen – (SPIRITSUISSE, SFF, Verband Fuss & Schuh, interieursuisse, VSRLD, VTS und SLV) schlagen vor, folgenden Artikel als neue Bestimmung ins AHVG aufzunehmen: «Den Beschluss über die Fusion von zwei oder mehreren Verbandsausgleichskassen fällen die beteiligten Kassenvorstände je mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.» Aufgrund fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen würden Fusionen heute sinngemäss nach den Bestimmungen über die Gründung und Auflösung von