Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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Stellungnahmen zu den Absatz 2 bis 5

SRS beantragt deren Streichung, es besteht aus ihrer Sicht keinen Anlass, im Gesetz weiter zu detaillieren oder Vorgaben in einer Ausführungsverordnung oder einer Weisung zu geben.

Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände und Durchführungsstellen

Stellungnahmen zur Zielrichtung und Absatz 1

In dieser Kategorie unterstützten 12 Vernehmlassungsteilnehmenden mehrheitlich die neue Regelung oder zumindest deren Zielsetzung. Vier lehnen sie ab, wobei die Problematik betreffend Rentnerbestände und die Zielrichtung, den Missbrauch zu verhindern, anerkennt wird (SAV, Liberty, IZS und Publica). Der Sicherheitsfonds BVG unterstützt die Regelung zur Verhinderung von Missbräuchen bei der Übernahme von Rentnerbeständen mit Nachdruck. Aus seiner Sicht ist jedoch auch die Bildung von Rentnerbeständen zu regeln. ASIP weist darauf hin, dass die Pflichten in Absatz 1 bereits heute gelten, da es vereinzelt zu Problemen kam, könne eine Überführung ins Gesetz geprüft werden. Aus Sicht SKPE ist die Regelung unausgegoren und nicht zielführend, sie schlägt eine Überarbeitung vor. SVV schlägt vor, den Begriff ‚Rentnerbestand‘ klarer zu fassen, damit deutlich wird, dass nur ‚geschlossene Rentnerbestände‘ gemeint sind. Prévoyance.ne bejaht das Bedürfnis dieser Regelung, da die Übernahme von Rentnerbeständen zu rein wirtschaftlichen Zwecken zu einer Kostenverlagerung auf den Sicherheitsfonds und damit auf die erwerbstätigen Versicherten und die Arbeitgeber führen könne. 7 Mitgliederverbände des sgv (SPIRITSUISSE, SFF, Verband Fuss & Schuh, Intérieursuisse, VSRLD, VTS/ASET und SLV) begrüssen es grundsätzlich, dass die Problematik der Rentnerkassen angegangen wird. SAV begrüsst die Zielrichtung der Regelung, findet sie jedoch nicht zielführend. Sie schlägt vor, dass beim Wechsel von aktiven Versicherten die Rentner mitgehen müssen, wobei davon abgesehen werden könnte, wenn die entsprechenden Verpflichtungen ausreichend finanziert sind. Aus Sicht Liberty ist bei der Übernahme neuer Verträge alles geregelt, was geregelt sein muss, eine Änderung der bewährten Praxis ist für sie nicht verständlich. Die bisherigen Kompetenzen der Organe und Experten sollten auf keinen Fall reduziert werden. IZS und Publica beantragen, auf die Einführung von Artikel 53ebis VE-BVG zu verzichten. Die Regelung ist aus ihrer Sicht überflüssig und zudem bestehen bereits heute genügend Aufsichtsmittel für die korrekte Handhabung dieser Bestände.

Stellungnahmen zu Absatz 2 (Genehmigung der Aufsichtsbehörde)

Der Sicherheitsfonds BVG unterstützt diese Kompetenzzuteilung. Er schlägt jedoch vor zu präzisieren, dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde auf der Basis der Stellungnahme des Experten zu erfolgen habe. Die Eröffnung der Verfügung an den Sicherheitsfonds erachtet er als nicht notwendig. ASIP findet die neuen Aufgaben der Aufsichtsbehörde und insbesondere die Genehmigungspflicht heikel, zumal diese Aufgaben mit einem grossen Aufwand und Mehrkosten verbunden sind.

Auch aus Sicht SKPE sind die neuen Aufgaben der Aufsichtsbehörde heikel. Sie ist jedoch einverstanden, dass sich die Aufsichtsbehörde auf die Beurteilung des Experten oder der Expertin abstützten muss und schlägt vor, dies im Gesetz zu verankern. Die Eröffnung der Verfügung an den Sicherheitsfonds erachtet SKPE als unnötig. SVV beantragt die Streichung oder eine Ausnahmebestimmung für die Vorsorgeeinrichtungen der Lebensversicherer. Er weist zudem darauf hin, dass die bestehende Aufgabenteilung zwischen den Experten und den Aufsichtsbehörden konsequent eingehalten werden sollte. IZS und Publica lehnen die Regelung ab und weisen darauf hin, dass heute mit den Artikel 62 und 62a BVG hinreichende Aufsichtsmittel bestehen.

Stellungnahmen zu Absatz 3 (Kontrolle nach der Übernahme von Rentnerbeständen)

Der Sicherheitsfonds BVG unterstützt diesen Absatz und hat keine Anmerkungen. ASIP findet die neuen Aufgaben der Aufsichtsbehörde und insbesondere die Genehmigungspflicht heikel, zumal diese Aufgaben mit einem grossen Aufwand und Mehrkosten verbunden sind. SVV beantragt die Streichung oder eine Ausnahmeregelung für die Vorsorgeeinrichtungen der Lebensversicherer. IZS und Publica lehnen die Regelung ab, Publica findet es ordnungspolitisch falsch, dass die Aufsichtsbehörden in diesem Bereich den Experten faktisch ersetzen.