Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 51 Seiten

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Stellungnahme zu Absatz 4 (Verordnungskompetenz des Bundesrates)

Der Sicherheitsfonds BVG ist einverstanden mit der Verordnungskompetenz des Bundesrates und macht darauf aufmerksam, dass bei der Regelung der Rückstellungen und Schwankungsreserven genügend Spielraum für unterschiedliche Berechnungsgrundlagen bestehen müsse. Im Auge zu behalten ist auch eine Regelung für allfällige Überschüsse bei Rentnerbeständen. ASIP, SKPE, SVV, IZS und Publica sind gegen eine Verordnungskompetenz des Bundesrates. ASIP und SKPE beantragen die ersatzlose Streichung. IZS und Publica erachten es als problematisch, wenn der Bundesrat in diesem Bereich Vorschriften erlassen kann, ohne bei geschlossenen Rentnerbeständen die Verantwortung zu übernehmen. Sie weisen auch auf einen Kompetenzkonflikt zwischen dem Bundesrat und der OAK BV hin.

Stellungnahme zu Absatz 5 (Verordnungskompetenz der OAK BV)

ASIP, Sicherheitsfonds BVG, SKPE, SVV, IZS und Publica äussern sich klar gegen diese Regelung. Sie beantragen mehrheitlich die Streichung und weisen darauf hin, dass sich Abgrenzungsfragen zur Verordnungskompetenz des Bundesrates stellen können (Sicherheitsfonds BVG) und dass die Bestimmung angesichts von Artikel 64a BVG bzw. aufgrund der Kontrollpyramide überflüssig sei (Publica und IZS).

5. Von den Vernehmlassungsteilnehmenden eingebrachte Revisionsvorschläge und Anliegen

5.1 Trennung von Durchführung und Aufsicht

Die EFK spricht sich für eine konsequente Trennung von Durchführung und Aufsicht aus. In organisatorischer Hinsicht empfiehlt die EFK, die bei der ZAS geführten Ausgleichskassen in jeweils selbständige öffentliche Anstalten überzuführen sowie die Abteilung FZR mit der Anstalt compenswiss zusammenzulegen.

Über die Hälfte der Kantone, zwei politische Parteien (SVP und CVP) sowie die VVAK, die KKAK und die IVSK bedauern, dass die Vorlage keine strikte Trennung von Durchführung und Aufsicht gemäss Empfehlung der EFK vorsieht. Die SP, der SGB und Travail.Suisse teilen diese Ansicht nicht.

Kantone

Mehrere Kantone (OW, NW, SZ, GL, ZG, SO, BL, AI, GR, TI, VS und JU) bedauern, dass der Empfehlung der EFK in der Vorlage nicht Rechnung getragen werde. Sie sind der Meinung, die Bundesaufsichtsbehörde solle von ihren Vollzugsaufgaben entlastet werden. OW unterstützt die Empfehlung der EFK, die bei der ZAS geführten Ausgleichskassen in selbständige öffentliche Anstalten zu überführen. Andere Kantone (NW, GL, ZG, SO, BL, AI, GR, TG, TI, VS, NE und JU) regen die Schaffung einer eigenständigen Bundessozialversicherungsanstalt (BSVA) an, der die Kompetenz für die Wahrnehmung der zentralen Durchführungsaufgaben übertragen würde. Damit würden alle im Vernehmlassungsbericht erwähnten Probleme mit der Stellung der Teil-institutionen der ZAS auf Stufe Bund (SAK, IVSTA, EAK) gelöst und eine Entflechtung von Durchführung und Aufsicht erreicht. Ausserdem würden die Vermischung beziehungsweise die politische Doppelspurigkeit – die ZAS ist dem EFD und die Aufsichtsbehörde dem EDI angegliedert – gelöst. UR ist der Meinung, diese Reorganisation sei zwingend an die Hand zu nehmen, denn es sei unbestritten, dass viele Risiken, die sich aus der heute fehlenden Unabhängigkeit der genannten Stellen ergeben, sich dadurch eliminieren liessen. NE kann die Argumentation des erläuternden Berichts nachvollziehen, dass aufgrund der zahlreichen umzusetzenden Reformen eine komplette Neuorganisation der Bundesinstanzen aktuell ungünstig wäre. Dennoch wünscht sich NE letztlich die Schaffung einer selbständigen öffentlichen Anstalt.

Einige Kantone (GL, ZG, SO, BL, AI, GR, TI, VS und JU) sind der Meinung, mit der Schaffung einer BSVA könne der Problematik im Bereich Rechnungswesen begegnet werden. Es sei notwendig, dass sämtliche Ausgleichskassen und die ZAS (bzw. neu die BSVA) einheitliche Rechnungslegungsnormen