Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten

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Anbetracht der grossen Datenmengen eine dreijährige Übergangsfrist aufgrund der knappen Ressourcen als zu kurz. Der Kanton BS macht für das KRBB geltend, dass Absatz 2 in dieser Form aufgrund der knappen Ressourcen als nicht fristgerecht umsetzbar betrachtet werde. Bei der Erfassung der Krebsdaten bestehe aktuell ein Rückstau von ca. 4 Jahren. Gemäss 5 Kantonen68 und der GDK sei zudem zu berücksichtigen, dass die alten Daten statistisch nicht flächendeckend mit den Daten anderer Krebsregister verglichen werden können, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Kantone über ein Krebsregister verfügten. Bei aktuell 20 Krebsregistern seien lediglich bei 5 Krebsregistern Daten vor 1981 erfasst worden. Die Kantone AI, BE, BS und LU sowie die GDK empfehlen, dass Personendaten gemäss Absatz 2 nur für bereits bearbeitete Daten ab 1981 gemäss Vorgaben von Absatz 2 nacherfasst werden müssen. Die Kantone BE, BS und LU sowie die GDK beantragen die Einführung einer „Kann“- Bestimmung, damit dennoch auch ältere Personendaten freiwillig nacherfasst werden könnten. Ungeachtet dessen sei eine längere Übergangsfrist von 5 Jahren vorzusehen, für was sich auch die Kantone GL und ZH aussprechen. Die Kantone GL und ZH wünschen entsprechend ihrer Forderung die Ersetzung des Jahres „2021“ mit „2023“ in Absatz 2. Die GDK sowie die Kantone BE und GL weisen im Weiteren darauf hin, dass nur Personendaten weitergeleitet werden dürfen, die nach den kantonalen Datenbearbeitungsregeln überhaupt noch bearbeitet werden dürfen. Die Kantone müssen dies aufgrund ihrer kantonalrechtlichen Grundlagen prüfen. Ähnlich schreiben die Kantone GL und ZH, dass bei der Umsetzung von Artikel 37 Absatz 1 KRG darauf zu achten sei, dass die Kantone nur diejenigen Fälle nach den neuen Bestimmungen bearbeiten und der NKRS melden müssen, die sie nach kantonalem Recht noch bearbeiten dürfen. Dier Kantone BE und GL machen darauf aufmerksam, dass die kantonalen Bearbeitungsregeln uneingeschränkt weiter bis zum Inkrafttreten des KRG gelten. Der Kanton BE führt aus, dass das Zürcher Krebsregister z.B. keine Daten über Personen liefern dürfe, die vor mehr als 10 Jahren bzw. vor dem 1. Januar 2009 verstorben sind. Das kantonale Gesetz verlange nämlich, dass die im Register erfassten Daten 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person zu anonymisieren oder zu löschen sind. Anonymisierte Daten seien aber keine Personendaten mehr.

8 Stellungnehmende69 bezeichnen die in Absatz 2 erwähnte Frist von 2 Jahren für die Bearbeitung sämtlicher bestehenden Personendaten in den Krebsregistern als eher kurz. Sie schlagen deshalb eine Frist von 3 Jahres resp. die Anpassung des Jahres „2021“ auf das Jahr „2022“ vor. Ebenfalls für das Jahr 2022 spricht sich NICER aus, spricht in der Stellungnahme jedoch davon, dass 3 Jahre zu kurz seien und deshalb eine Frist von 4 Jahren vorgeschlagen werde. Weiter schreiben 5 Stellungnehmende70 betreffend Absatz 2, dass klar definiert sein müsse, woher das Kinderkrebsregister die AHV-Nummer der bis jetzt registrierten Personen bekomme. Wie in der Verordnung beschrieben sollen die altrechtlichen Daten an die NKRS weitergeleitet werden, wofür die AHV-Nummern essentiell seien. Es sei daher zu ergänzen, woher, bis wann und von wem die AHV-Nummern der bis jetzt registrierten Personen geliefert werden.

5 Stellungnehmende71 erachten es als ratsam, im Text von Absatz 3 das Kinderkrebsregister aufzunehmen, da ein direkter Datenfluss zwischen der NKRS und dem Kinderkrebsregister angestrebt werden sollte. Gemäss dem Kanton TG sei mit der Systemumstellung davon auszugehen, dass die Bearbeitung der altrechtlich erfassten Fälle längere Zeit in Anspruch nehme. Gerade die Klärung der Zuständigkeit könne womöglich länger gehen, da unter den Krebsregistern geklärt werden müsse, ob ein Fall früher mehrfach registriert wurde. In Absatz 4 sei deshalb der „31. März 2019“ mit dem „30. November 2019“ zu ersetzen. Im Zuge von Absatz 5 schreiben die KLS, Oncosuisse und SCS, dass gemäss Absatz 3 die Registrierungsstelle bereits registrierte Daten von Personen die nachträglich widersprochen haben, anonymisieren müsse. Die 3 Stellungnehmenden gehen deshalb davon aus, dass auch Daten von bis jetzt anonymisiert registrierten, widersprochenen Personen nicht vernichtet werden müssen, da ansonsten die Vollständigkeit nicht mehr gewährleistet sei. Ähnlich geben weitere 5 Stellungnehmende72 zu

68 AR, BE, BS, GL, LU

69 ISPM BE, KLS, KSGRK, Oncosuisse, SCS, SGP, SKKR, SPOG

70 ISPM BE, KSGRK, SGP, SKKR, SPOG

71 ISPM BE, KSGRK, SGP, SKKR, SPOG

72 ISPM BE, KSGRK, SGP, SKKR, SPOG