Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten

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sei in den Erläuterungen der Prozess der Aufsicht klar darzustellen, damit die beauftragten Organisationen wissen, wie sie kontrolliert werden.

4.11 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

4.11.1 Artikel 39 Änderung anderer Erlasse

Art. 39 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.

Zu Artikel 39 sind keine spezifischen Stellungnahmen eingegangen.

4.11.2 Artikel 40 Übergangsbestimmungen

Art. 40 Übergangsbestimmungen

1 Die Meldepflicht nach den Artikeln 3 und 4 KRG gilt nicht für Daten zu Krebserkrankungen, die vor dem 1. Januar 2019 diagnostiziert wurden.

2 Personendaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einem kantonalen Krebsregister oder im Kinderkrebsregister bearbeitet wurden, müssen bis 31. Dezember 2021 kodiert, mit einer Fallnummer versehen, ergänzt, aktualisiert und an die nationale Krebsregistrierungsstelle weitergeleitet werden.

3 Folgende Daten der kantonalen Krebsregister müssen nicht nach dem KRG und dieser Verordnung bearbeitet werden:

a. Daten von Personen, die vor dem 1. Januar 2003 registriert wurden und vor dem 1. Januar 2019 verstorben sind;

b. Daten von Personen, die vor dem 1. Januar 2019 verstorben sind, sofern sie bis zu diesem Datum noch nicht registriert wurden.

4 Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister müssen die verifizierten Zuständigkeiten zu Krebserkrankungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bearbeitet wurden, bis 31. März 2019 im Informationssystem nach Artikel 26 eintragen.

5 Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister müssen die Angaben von Personen, die vor dem 1. Januar 2019 Widerspruch erhoben haben, bis 31. März 2019 im Informationssystem nach Artikel 26 eintragen. Anschliessend vernichten sie die Angaben zu den widersprechenden Personen. Artikel 14 Absätze 1 und 3 gilt sinngemäss.

6 Vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 gelten folgende Termine für die Bekanntgabe von Daten unter den Vollzugsstellen:

a. Das BFS gibt dem zuständigen Krebsregister und dem Kinderkrebsregister bis 31. Mai des zweiten Jahres nach der Erhebung die Daten nach den Artikeln 9 und 20 Absatz 2 bekannt.

b. Die kantonalen Krebsregister leiten die registrierten, aktualisierten und ergänzten Daten und die Fallnummern bis 1. Dezember des zweiten Jahres nach der Erhebung an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter. Artikel 21 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.

c. Die nationale Krebsregistrierungsstelle leitet die bereinigten Daten und die Fallnummern bis 31. März des dritten Jahres nach der Erhebung an das BFS weiter.

d. Das Kinderkrebsregister leitet die registrierten, aktualisierten und ergänzten Basisdaten und die Fallnummern bis 30. Juni des zweiten Jahres nach der Erhebung an das zuständige kantonale Krebsregister weiter.

Die GDK und 7 Kantone66 befürchten betreffend Artikel 40 Absatz 2, dass den älteren Krebsregistern – die GDK und der Kanton BS nennen das Krebsregister beider Basel (KRBB) als Beispiel – ein unverhältnismässiger personeller und finanzieller Aufwand anfalle. Die GDK und 8 Kantone67 erachten in

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