Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten

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Die FMH wünscht, dass die fachliche Stellungnahme zwingend bei den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften eingeholt wird. Es wird folgende Formulierung von Artikel 33 vorgeschlagen: „ Das BAG holt fachliche […] dient, ein“.

4.9.4 Artikel 34 Beitragsbemessung und Rechnungsführung

Art. 34 Beitragsbemessung und Rechnungsführung

1 Der Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der ausgewiesenen Betriebskosten oder der vorgesehenen Weiterentwicklungskosten.

2 Der Empfänger von Finanzhilfen führt für das Register eine eigene Rechnung, die alle Personal- und Sachkosten des Registers berücksichtigt.

Zu Artikel 34 sind keine spezifischen Stellungnahmen eingegangen.

4.9.5 Artikel 35 Subventionsverfügung

Art. 35 Subventionsverfügung

1 Das BAG schliesst das Verfahren mit einer Verfügung ab.

2 Ein Betriebsbeitrag wird während längstens fünf Jahren ausgerichtet.

Zu Artikel 35 sind keine spezifischen Stellungnahmen eingegangen.

4.10 10. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben

4.10.1 Artikel 36 Auswahlverfahren

Art. 36 Auswahlverfahren

1 Gestützt auf Artikel 33 Absatz 1 KRG überträgt das EDI in einem objektiven, transparenten und unparteiischen Auswahlverfahren die Aufgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle und des Kinderkrebsregisters an Personen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung.

2 Die Möglichkeit, sich am Auswahlverfahren zu beteiligen, wird im Bundesblatt veröffentlicht.

3 Die Unterlagen für die interessierten Personen und Organisationen enthalten insbesondere:

a. die Kriterien, aufgrund deren die betreffende Person oder Organisation ihre Leistungsfähigkeit nachzuweisen hat;

b. die erforderlichen technischen Spezifikationen für die Infrastruktur; und

c. die Bewertungskriterien.

4 Das Auswahlverfahren wird mit einer Verfügung an alle am Verfahren Beteiligten abgeschlossen.

Die Kantone NW und OW weisen darauf hin, dass bereits im Auswahlverfahren die datenschutzrechtlichen Anforderungen klar bekannt gegeben werden müssen und der EDÖB zu involvieren sei.

Kommentare zu den Erläuterungen

Der Kanton AG macht darauf aufmerksam, dass die Frage, ob die öffentliche Hand eine Vergabe freihändig vornehmen dürfe oder öffentlich auszuschreiben habe, nicht immer einfach zu beantworten sei und im Ergebnis grosse Auswirkungen haben könne. Die Frage, in welchem Verfahren die Aufgabe der Führung eines Krebsregisters an Dritte ausgelagert werden könne, stelle sich auch den Kantonen. Im Hinblick auf die entsprechenden bevorstehenden (auch politischen) Prozesse in den Kantonen, wäre es sehr zu begrüssen, wenn ihnen die Überlegungen des Bundes zu den submissionsrechtlichen Fragestellungen zugänglich wären. So könnten unnötige Widersprüche vermieden werden. Die entsprechenden Abschnitte auf den Seiten 7 und 27 der Erläuterungen seien zu ergänzen, indem ausgeführt