Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten
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Bundesverfassung (Äquivalenzprinzip) konform.
4.9.1 Artikel 31 Beitragsarten
Art. 31 Beitragsarten
1 Das BAG kann für den Betrieb eines Registers, das Daten über andere stark verbreitete oder bösartige nicht übertragbare Krankheiten als Krebs enthält, einen Beitrag von höchstens 250 000 Franken pro Jahr gewähren.
2 Es kann für die Weiterentwicklung eines Registers einen einmaligen Beitrag von höchstens 100 000 Franken gewähren.
Die GUMEK gibt zu bedenken, dass sich die Unterstützung der Registrierung anderer Krankheiten nicht ausschliesslich auf häufig vorkommende Krankheiten beziehen sollte. Für nicht-Krebserkrankungen sei lediglich eine finanzielle Unterstützung vorgesehen. Die Nutzung der Infrastruktur des Krebsregisters für die Erfassung der seltenen Krankheiten sei zu prüfen. Im Anschluss an die Vernehmlassung zum Gesetz sei die Relevanz eines Registers für seltene Krankheiten anerkannt und in der anschliessenden Überarbeitung des Gesetzes berücksichtigt worden.
4.9.2 Artikel 32 Angaben zum Gesuch
Art. 32 Angaben zum Gesuch
1 Das Gesuch um Finanzhilfe muss folgende Angaben enthalten:
a. eine wissenschaftliche Beschreibung der Krankheit, zu der das Register Daten bearbeitet, sowie Informationen über die Verbreitung der Krankheit;
b. den Nachweis, dass das Register einem oder mehreren Zwecken nach Artikel 2 KRG dient;
c. ein detailliertes Budget und ein Finanzierungskonzept für den Betrieb des Registers;
d. Bestätigungen über Finanzierungsbeiträge von Kantonen oder Dritten;
e. den Nachweis, dass das Qualitätssicherungssystem des Registers anerkannten Regeln entspricht;
f. den Nachweis, dass die bearbeiteten Daten gesamtschweizerische Auswertungen oder Hochrechnungen erlauben und für die Gesundheitsberichterstattung von Bedeutung sind.
2 Ist das Register zur Erfassung seltener bösartiger Krankheiten vorgesehen, so ist zusätzlich nachzuweisen, dass die registrierten Daten international vergleichbar sind.
3 Das BAG kann zusätzliche Informationen verlangen.
H+ weist bezüglich Absatz 1 Buchstabe e darauf hin, dass nicht nur ein Qualitätssicherungssystem beim Registerbetreiber implementiert sein sollte, sondern dass die Qualität des Registers selbst anhand von anerkannten Standards geprüft werde65. Die Spitäler und Kliniken stellen u.a. wiederholt fest, dass Register nicht an bestehende Routinedaten anbindbar seien, was jedoch für die Vermeidung unnötiger Administration und der Erreichung einer hohen Datenqualität wichtig wäre. Die GUMEK begrüsst bezüglich Absatz 2, dass für die Registrierung von seltenen bösartigen Krankheiten der Nachweis der internationalen Vergleichbarkeit gefordert wird. Gemäss den Kantonen GL und ZH sei sicherzustellen, dass nur Register Finanzhilfen erhalten, die nachweisen können, dass die registrierten Gesundheitsdaten unter Beachtung der Bestimmungen des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes erhoben wurden. Es wird die Aufnahme einer entsprechenden Ergänzung gewünscht.
4.9.3 Artikel 33 Fachliche Stellungnahmen
Art. 33 Fachliche Stellungnahmen Das BAG kann fachliche Stellungnahmen zur Bedeutung der Daten des Registers für die Gesundheitsberichterstattung sowie zur Einschätzung, in welchem Mass das Register den Zwecken nach Artikel 2 KRG dient, einholen.
65 H+ verweist an dieser Stelle auf die gemeinsamen Empfehlungen von ANQ, FMH, H+, Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) und unimedsuisse zum Aufbau und Betrieb von gesundheitsbezogenen Registern.