Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten

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wird, aus welchen Gründen die Bundesverwaltung zum Schluss kommt, dass es sich bei der Übertragung der Aufgaben „Führen einer nationalen Krebsregistrierungsstelle" und „Führen eines Kinderkrebsregisters" an Dritte nicht um ein Beschaffungsgeschäft im Sinne des Submissionsrechts handelt.

4.10.2 Artikel 37 Bewertung und Form der Übertragung

Art. 37 Bewertung und Form der Übertragung

1 Beim Entscheid über die Übertragung berücksichtigt das EDI insbesondere die folgenden Kriterien:

a. die Leistungsfähigkeit der interessierten Person oder Organisation;

b. die zugesicherte Gewährleistung der technischen Spezifikationen;

c. den wirtschaftlichen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln;

d. das Fachwissen in den folgenden Bereichen:

1. Epidemiologie,

2. Informationstechnologie,

3. Registerführung,

4. Statistik;

e. Erfahrung und Referenzen.

2 Die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung sowie der Umfang der Abgeltung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und der beauftragten Person oder Organisation geregelt. Die Laufzeit des Vertrags ist zu befristen.

Die Kantone NW und OW schreiben, dass bei der Auslagerung der Aufgaben des NKRS die datenschutzrechtlichen Grundsätze berücksichtigt werden müssen. Insbesondere gelte in der Schweiz dabei das Widerspruchsrecht gegen die Datenbearbeitung im Krebsregister. Weiter werden in der NICER-Datenbank die nationalen Daten der kantonalen Krebsregister erfasst. Diese Daten betreffen alle Fälle maligner Krebserkrankungen, welche seit der Gründung der einzelnen Krebsregister erfasst wurden. Da das EU-Recht kein Widerspruchsrecht der Patientinnen und Patienten bezüglich dieser Datenbearbeitung kenne, biete das EU-Recht nicht den gleichen Schutz. Daten würden bei einem Outsourcing in die EU nicht so bearbeitet werden, wie der Auftraggeber es selbst tun dürfte. Das Widerspruchsrecht sowie alle anderen datenschutzrechtlichen Aspekte (inkl. der Datensicherheit) seien auch bei einer Auslagerung zu gewährleisten. Die beiden Kantone sind der Meinung, dass Betroffene bereits jetzt darüber informiert werden sollten, dass die Aufgaben allenfalls übertragen werden. Im Falle eines Outsourcings seien die Betroffenen umfassend über diese Beauftragung zu informieren. Es wird die Aufnahme des folgenden Buchstabens f in Absatz 1 gefordert: „Beachtung der datenschutzrechtlichen Grundsätze insbesondere dem Widerspruchsrecht der Patientinnen und Patienten“. Ausserdem soll ein zusätzlicher Absatz aufgenommen werden: „Die betroffenen Patientinnen und Patienten werden über die beauftragte Person oder Organisation informiert. Wird innerhalb von 3 Monaten Widerspruch erhoben, müssen die betreffenden Daten vor der Übermittlung anonymisiert werden“.

Gemäss der ANQ und der FMH müsse das medizinische Wissen / klinische Fachwissen ein Kriterium für den Entscheid sein, weshalb folgende Ergänzung von Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 empfohlen wird: „Epidemiologie und medizinisches Fachwissen“. Der Kanton TG macht darauf aufmerksam, dass für die Aufgaben, die von der NKRS übernommen werden sollen, auch Fachwissen in einem klinischen Fach wie Pathologie und Onkologie notwendig sei. Absatz 1 Buchstabe d sei folglich um die beiden Ziffern „Pathologie“ und „Onkologie“ zu ergänzen.

4.10.3 Artikel 38 Aufsicht

Art. 38 Aufsicht

Das EDI stellt die Aufsicht über die beauftragten Organisationen und Personen in Bezug auf die übertragene Aufgabe sicher.

Das SKKR und die SPOG wünschen eine klare Definierung, was unter Aufsicht zu verstehen ist. Zudem