Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/33: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 · 56 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Ergebnisbericht zur LRV und EnV

3.3.3.3 Anh. 2.30: Festbrennstoffkessel

Die Stellungnehmenden aha!, FMH, GELIKO, Herzstiftung, Lungenliga, Krebsliga, SGPG verlangen, dass die Anforderungen an das Inverkehrbringen in Ziffer 2 und diejenigen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Holzheizkesseln in Ziffer 4 schneller als in den entsprechenden EU-Verordnungen oder sofort nach Inkrafttreten der revidierten EnV gelten sollen. aha! und SGPG schlagen als Termin für beide Ziffern den 1. Januar 2019 vor. Dieselben Organisationen möchten auch, dass die Übergangsbestimmungen in Ziffer 5 verkürzt werden. So sollen Festbrennstoffkessel, welche die neuen Anforderungen an die Kennzeichnung nicht erfüllen, ab 1. Januar 2019 nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, ebenso, wenn sie die Anforderungen an die Energieeffizienz oder an die Emissionen nicht erfüllen.

3.3.4 Anträge ausserhalb der Vorlage

Die Stellungnehmenden AefU, BirdLife, Greenpeace, VCS und WWF vertreten die Ansicht, dass es weitere technische Entwicklungen gibt, die tiefere Emissionsgrenzwerte ermöglichen und die in der Änderungsvorlage nicht berücksichtigt werden. So sind sie der Meinung, dass der LRV-Grenzwert für Stickoxide bei Zementwerken per 1. Januar 2019 wie in Deutschland auf 200 mg/m3 gesenkt werden soll. Auch sei eine Pflicht zur Verwendung von Gerätebenzin bei entsprechenden Maschinen und Geräten einzuführen. Sie fordern weiter, dass sämtliche Motoren, welche Fein- und Ultrafeinstäube ausstossen, ohne Ausnahme mit Partikelfiltern ausgestattet werden müssen, unabhängig von deren Einsatzart oder Einsatzort. Auch müssten sämtliche stationären Anlagen tiefst mögliche Staubemissionen aufweisen. Zu diesem Zweck sollten die Emissionen aller genannten Quellen ausschliesslich in der LRV geregelt sein, welche zusammen mit dem Umweltschutzgesetz zu überarbeiten sei. Im Bereich der Immissionen verlangen die fünf Organisationen, dass ein Immissionsgrenzwert für PM1 einzuführen sei. Auch fordern sie die Einführung eines verbindlichen 5-Jahres-Zwischenziels für die Reduktion der Russimmissionen auf 10 Prozent des heutigen Niveaus. Zudem seien alle IGW bis in fünf Jahren zu halbieren und bis in zehn Jahren auf einen Viertel der aktuellen Werte zu senken.

scienceindustries stellt den zusätzlichen Antrag, dass die schweizerischen Vorschriften für Dieselsprinklerpumpen, welche im EU-Raum von Grenzwerten befreit seien, mit Europa vereinheitlicht oder eine Bagatellschwelle für solche Anlagen eingeführt werden sollen.

Die sl-fp nutzt die Vernehmlassung, um auf eine Problematik von Mindestabstandsregelungen bei der Tierhaltung hinzuweisen. Die Bestrebungen, die Abstände von Ställen zu Wohngebäuden zu vergrössern, laufen der raumplanerischen Verdichtung entgegen, weshalb sich die slfp gegen eine generelle Vergrösserung der Mindestabstände ausspricht.

Brändli/Schiltknecht schlagen vor, dass Gerätebenzin in die LRV aufgenommen und für die Verwendung in Zweitaktmotoren zur Pflicht erklärt wird. Weiter regen sie an, dass Immissionsmessungen gesetzlich definiert ebenfalls auf der Partikelanzahl basieren sollen, damit sich Emissions- und Immissionsmessungen metrologisch entsprechen. Ihrer Meinung nach sollen alle Messungen bei Nichtstrassenfahrzeugen unter realen Bedingungen und nicht während standardisierten Prüfzyklen erfolgen, was eine weitere Differenzierung der Grenzwerte erfordere. Schliesslich regen sie an, dass die Anstrengungen auf dem Gebiet der Luftreinhaltung zwischen den drei Ämtern BAFU, ASTRA und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) (inkl. Suva) besser koordiniert werden.

Der SVGW schlägt generell vor, die Definition der Feuerungswärmeleistung in Anhang 1 Ziffer 24 LRV durch den Begriff der Nennwärmebelastung zu ersetzen und in der LRV diesen Begriff einheitlich für die Belastungsangabe zu verwenden.

In Zusammenhang mit der Anpassung der Kontrollintervalle bei Feuerungen in Artikel 13 LRV fordern die Kantone BL, BS, GL, GR, NW, SG und ZH, dass Gasturbinen ebenso wie stationäre Verbrennungsmotoren alle 2 Jahre kontrolliert werden sollen.

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