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Vernehmlassung 2017/35: Änderungen der Ordnungsbussenverordnung und der Bussenliste · 25 Seiten

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Fr.

c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden100

(Art. 19 Abs. 2 Bst. g VRV)

248. Parkieren vor einer Zufahrt zu einem fremden Grundstück a. bis 2 Stunden40

b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden60

c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden100

Raum frei bleibt (Art. 41 Abs. 1bisVRV)

249. Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierunge nicht ausdrücklich zulassen, wenn für die Fussgänger ein 1,5 m breiter a. bis 2 Stunden40

b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden60

c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden100

250. Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots (2.50;

Art. 30 Abs. 1 SSV)

a. bis 2 Stunden40

b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden60

c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden100

ten Stellen (Art. 22b Abs. 3 SSV)

251. Parkieren in einer Begegnungszone an nicht dafür gekennzeichnea. bis 2 Stunden40

b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden60

c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden100

zeichneten Belag (Art. 79 Abs. 1bisund 1terSSV)

252. Parkieren ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekenna. bis 2 Stunden40

b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden60

c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden100

253. Parkieren eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld oder einem deutlich und 1terSSV)

gekennzeichneten Belag, wenn diese Parkierungsfläche grössen mässig nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist (Art. 79 Abs. 1bis a. bis 2 Stunden40

b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden60

c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden100

254. Parkieren eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld oder einem deutlich

(Art. 79 Abs. 1bisund 1terSSV)

gekennzeichneten Belag, wenn diese Parkierungsfläche aufgrund der Signalisation nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist a. bis 2 Stunden40

b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden60

c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden100

255. Parkieren auf einer Parkverbotslinie (Art. 79 Abs. 4 SSV)

a. bis 2 Stunden40

b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden60

c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden100

256. Parkieren auf einem Parkverbotsfeld (Art. 79 Abs. 4 SSV)

a. bis 2 Stunden40

b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden60

c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden100

257. 1. Behinderndes Parkieren auf einem Radweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug (2.60; Art. 37 Abs. 2 und 43 Abs. 2 SVG) bis 60 Minuten120

2. Behinderndes Halten auf einem Radweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug (2.60; Art. 37 Abs. 2 und 43 Abs. 2 SVG)80

258. 1. Behinderndes Parkieren auf einem Fussweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug (2.61; Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 33 Abs. 2 SSV) bis 60 Minuten120

2. Behinderndes Halten auf einem Fussweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug (2.61; Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 33 Abs. 2 SSV)80

Stellen (Art. 22c Abs. 2 SSV)

259. Parkieren in einer Fussgängerzone an nicht dafür gekennzeichneten a. bis 2 Stunden40

b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden60

c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden100