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Vernehmlassung 2017/35: Änderungen der Ordnungsbussenverordnung und der Bussenliste · 25 Seiten

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Anhang 2

(Art. 5)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200734

Art. 4 Sachüberschrift, Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 3 Einleitungssatz, Abs. 4 und 5

Art. 4 Zuständigkeit der Eidgenössischen Zollverwaltung

1Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist an den Zollstellen für die verkehrspolizeiliche Kontrolle von Fahrzeugen sowie Fahrzeugführern und -führerinnen, die in die Schweiz einfahren oder die Schweiz verlassen, zuständig. Im Grenzraum nach Artikel 3 Absatz 5 des Zollgesetzes vom 18. März 200535 (ZG) und in den mit den Kantonen vereinbarten Einsatzräumen nach Artikel 97 Absatz 2 ZG kann sie im Rahmen der Zollkontrolle von Fahrzeugen sowie ihren Ladungen und Insassen zudem verkehrspolizeiliche Kontrollen durchführen.

2Sie kontrolliert insbesondere:

3Sie kann anordnen:

4Stellt die EZV eine Widerhandlung fest oder, so verhindert sie die Weiterfahrt.

4bisWird den Anordnungen der EZV nicht Folge geleistet oder kann sie eine Widerhandlung nicht im Ordnungsbussenverfahren gemäss Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201636 ahnden, so bietet die nächstgelegene kantonale Polizei auf.

4terIst die kantonale Polizei nicht erreichbar, so erstellt die EZV die Verzeigungsrapporte und übergibt sie mit den vorhandenen Beweismitteln dem zuständigen Polizeikommando. Dieses leitet das Strafverfahren ein.

5Das ASTRA regelt im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion die Einzelheiten der Durchführung verkehrspolizeilicher Kontrollen. Vorbehalten bleiben weitergehende Vereinbarungen der Kantone mit der EZV nach Artikel 97 ZG.

2. Nationalstrassenabgabeverordnung vom 24. August 201137

Art. 8

Aufgehoben

Anhang

Aufgehoben

3. Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden38

Art. 12 Abs. 1

1Die Reisenden müssen die auf ihren Namen ausgestellte Ausweiskarte während der Ausübung der Geschäftstätigkeit auf sich tragen. Auf Verlangen müssen sie sie der Kundschaft und den mit der Kontrolle beauftragten Organen vorweisen; dies gilt auch im Rahmen von Kontrollen durch die Eidgenössische Zollverwaltung gestützt auf Artikel 100 des Zollgesetzes vom 18. März 200539.

34 SR 741.013

35SR 631.0

36SR ...

37 SR 741.711

38 SR 943.11

39 SR 631.0