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Vernehmlassung 2017/35: Änderungen der Ordnungsbussenverordnung und der Bussenliste · 25 Seiten
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Ordnungsbussenverordnung
Fr.
3. Motorfahrzeugführerinnen und -führer; Verkehrsregeln im Fahrverkehr
300. 1. Überschreiten des zulässigen Gewichts nach Abzug der vom
Bundesamt für Strassen (ASTRA) festgelegten Geräte- und Messunsicherheit (Art. 9 Abs. 1 und 30 Abs. 2 SVG,
Art. 67 Abs. 1 und 3 VRV)
a. um nicht mehr als 100 kg100
b. bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht bzw. Gesamtzugsgewicht von nicht mehr als 3500 kg, um mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 5 Prozent200
c. bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht bzw. Gesamtzugsgewicht von mehr als 3500 kg, um mehr als 100 kg, bis 5 Prozent, aber nicht mehr als 1000 kg250
2. Überschreiten der zulässigen Achslast nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit, wenn das zulässige Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht eingehalten ist
(Art. 9 Abs. 2 und 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 und 3 VRV)
a. um nicht mehr als 100 kg100
b. bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, um mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 2 Pro zent250
3. Überschreiten der zulässigen Achslast nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit, wenn das zulässige Gewicht sowohl des Fahrzeugs als auch der VRV)
Fahrzeugkombination eingehalten ist (Art. 9 Abs. 2 und 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 und 3 a. um mehr als 2 Prozent, aber nicht mehr als 5 Prozent40
b. um mehr als 5 Prozent100
301. Fahren mit einem Motorrad auf einem Trottoir (Art. 43 Abs. 2 SVG)100
302. Nichtbeibehalten des Platzes durch Motorradfahrer innerhalb der Kolonne, wenn der Verkehr angehalten wird (Art. 47 Abs. 2 SVG)60
303. 1. Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signali-
sierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts
(Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 und Art. 5 VRV;
Art. 22 Abs. 1, 22a, 22b Abs. 2 und 22c Abs. 1 SSV)
a. um 1–5 km/h40
b. um 6–10 km/h120
c. um 11–15 km/h250
2. Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA Art. 5 VRV; Art. 22 Abs. 1 SSV)
festgelegten Geräte- und Messunsicherheit ausserorts und auf Autostrassen (Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 und a. um 1–5 km/h40
b. um 6–10 km/h100
c. um 11–15 km/h160
d. um 16–20 km/h240
3. Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf Autobahnen (Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 und Art. 5 VRV;
Art. 22 Abs. 1 SSV)
a. um 1–5 km/h20
b. um 6–10 km/h60
c. um 11–15 km/h120
d. um 16–20 km/h180
e. um 21–25 km/h260
1. «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01;
304. Nichtbeachten des Vorschriftssignals Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV)100