Vorlage

Vernehmlassung 2017/35: Änderungen der Ordnungsbussenverordnung und der Bussenliste · 25 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

Ordnungsbussenverordnung

Fr.

3. Motorfahrzeugführerinnen und -führer; Verkehrsregeln im Fahrverkehr

300. 1. Überschreiten des zulässigen Gewichts nach Abzug der vom

Bundesamt für Strassen (ASTRA) festgelegten Geräte- und Messunsicherheit (Art. 9 Abs. 1 und 30 Abs. 2 SVG,

Art. 67 Abs. 1 und 3 VRV)

a. um nicht mehr als 100 kg100

b. bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht bzw. Gesamtzugsgewicht von nicht mehr als 3500 kg, um mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 5 Prozent200

c. bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht bzw. Gesamtzugsgewicht von mehr als 3500 kg, um mehr als 100 kg, bis 5 Prozent, aber nicht mehr als 1000 kg250

2. Überschreiten der zulässigen Achslast nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit, wenn das zulässige Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht eingehalten ist

(Art. 9 Abs. 2 und 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 und 3 VRV)

a. um nicht mehr als 100 kg100

b. bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, um mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 2 Pro zent250

3. Überschreiten der zulässigen Achslast nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit, wenn das zulässige Gewicht sowohl des Fahrzeugs als auch der VRV)

Fahrzeugkombination eingehalten ist (Art. 9 Abs. 2 und 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 und 3 a. um mehr als 2 Prozent, aber nicht mehr als 5 Prozent40

b. um mehr als 5 Prozent100

301. Fahren mit einem Motorrad auf einem Trottoir (Art. 43 Abs. 2 SVG)100

302. Nichtbeibehalten des Platzes durch Motorradfahrer innerhalb der Kolonne, wenn der Verkehr angehalten wird (Art. 47 Abs. 2 SVG)60

303. 1. Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signali-

sierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts

(Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 und Art. 5 VRV;

Art. 22 Abs. 1, 22a, 22b Abs. 2 und 22c Abs. 1 SSV)

a. um 1–5 km/h40

b. um 6–10 km/h120

c. um 11–15 km/h250

2. Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA Art. 5 VRV; Art. 22 Abs. 1 SSV)

festgelegten Geräte- und Messunsicherheit ausserorts und auf Autostrassen (Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 und a. um 1–5 km/h40

b. um 6–10 km/h100

c. um 11–15 km/h160

d. um 16–20 km/h240

3. Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf Autobahnen (Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 und Art. 5 VRV;

Art. 22 Abs. 1 SSV)

a. um 1–5 km/h20

b. um 6–10 km/h60

c. um 11–15 km/h120

d. um 16–20 km/h180

e. um 21–25 km/h260

1. «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01;

304. Nichtbeachten des Vorschriftssignals Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV)100